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Kapitel 6 - Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG)


Kapitel 6 Straf- und Bußgeldvorschriften

Abschnitt 1 Strafvorschriften

§ 25 Strafvorschriften



(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen eine ärztliche Verschreibung von Cannabis zu medizinischen Zwecken zu erlangen,

2.
entgegen § 3 Absatz 1 Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreibt, entgegen § 3 Absatz 2 Cannabis zu medizinischen Zwecken ohne ärztliche Verschreibung abgibt oder entgegen § 3 Absatz 1 oder Absatz 3 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken verabreicht oder einem anderen zum unmittelbaren Verbrauch überlässt,

3.
ohne Erlaubnis nach § 4 und ohne nach den §§ 5 oder 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken

a)
anbaut,

b)
herstellt,

c)
einführt oder ausführt,

d)
abgibt,

e)
sonst in den Verkehr bringt,

f)
sich verschafft,

g)
erwirbt oder

h)
mit Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken Handel treibt,

4.
Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder ohne nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein, oder

5.
entgegen § 13 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken durchführt.

(2) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a und g und Nummer 4 findet keine Anwendung in den Fällen, in denen der Täter

1.
nicht mehr als die folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt:

a)
30 Gramm an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder

b)
insgesamt 60 Gramm,

2.
nicht mehr als die folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken erwirbt:

a)
25 Gramm am Tag,

b)
50 Gramm im Kalendermonat oder

3.
nicht mehr als drei lebende Cannabispflanzen gleichzeitig anbaut.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 und 5 ist der Versuch strafbar.

(4) 1In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis e oder Buchstabe h oder Nummer 5 gewerbsmäßig handelt,

2.
durch eine der in Absatz 1 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a bis e oder Buchstabe h bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet,

3.
als Person über 21 Jahre

a)
eine in Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 Buchstabe d genannte Handlung begeht und dabei Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken an ein Kind oder einen Jugendlichen abgibt, zum unmittelbaren Verbrauch überlässt oder verabreicht oder

b)
ein Kind oder einen Jugendlichen bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a, f oder Buchstabe g genannte Handlung zu begehen oder zu fördern, oder

4.
eine Straftat nach Absatz 1 begeht und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht.

(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
im Fall des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe a gewerbsmäßig handelt,

2.
als Person über 21 Jahre eine Person unter 18 Jahren bestimmt, eine in Absatz 1 Nummer 2, 3 Buchstabe c bis e oder Buchstabe h genannte Handlung zu begehen oder eine solche Handlung zu fördern,

3.
eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c oder Buchstabe h genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht, und dabei als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, oder

4.
eine in Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c, f oder Buchstabe h genannte Handlung begeht, die sich auf eine nicht geringe Menge bezieht und dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen Gegenstand mit sich führt, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt ist.

(6) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3 oder Nummer 5 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.




§ 26 Strafmilderung und Absehen von Strafe



1Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Absatz 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von der Strafe absehen, wenn der Täter

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Straftat nach § 25, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder

2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Straftat nach § 25 Absatz 4 oder Absatz 5, die mit seiner Tat in Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.

2War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. 3§ 46b Absatz 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.


§ 26a Absehen von Verfolgung



(1) Hat das Verfahren ein Vergehen nach § 25 Absatz 1, 3 oder Absatz 6 zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und der Täter das Cannabis zu medizinischen Zwecken oder das Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.

(2) 1Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. 2Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 der Strafprozessordnung angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Absatz 2 und der §§ 232 und 233 der Strafprozessordnung in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. 3Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. 4Der Beschluss ist nicht anfechtbar.


Abschnitt 2 Bußgeldvorschriften

§ 27 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
mehr als die und bis zu den folgenden Mengen an Cannabis zu medizinischen Zwecken oder an Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken, jeweils bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt, ohne zugleich im Besitz einer Erlaubnis nach § 4 für den Erwerb oder nach § 5 oder § 22 von der Erlaubnispflicht ausgenommen zu sein:

a)
mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm an einem Ort, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist, oder

b)
insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm,

2.
entgegen § 8 Absatz 1 eine MItteilung nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,

3.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 zuwiderhandelt,

4.
ohne Genehmigung nach § 12 Cannabis zu medizinischen Zwecken oder Cannabis zu medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken ein- oder ausführt,

5.
entgegen § 1 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 7 Absatz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, im Einfuhr- oder Ausfuhrantrag unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

6.
entgegen § 6 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung oder § 12 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2 der Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung, jeweils in Verbindung mit § 14, die Ein- oder Ausfuhranzeige oder die Ein- oder Ausfuhrgenehmigung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig mit den dort bezeichneten Angaben versieht,

7.
entgegen § 16 Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8.
entgegen § 16 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,

9.
entgegen § 16 Absatz 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder

10.
entgegen § 20 Absatz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 3 und 4 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.