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Änderung § 96b LuftVZO vom 28.01.2010

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§ 96b LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2010 geltenden Fassung
§ 96b LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland


(Text alte Fassung)

Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug erteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ablauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung genannten Frist oder, falls keine Frist angegeben ist, nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag die Aufenthaltsdauer verlängert werden.

(Text neue Fassung)

Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug in deutsches Hoheitsgebiet erteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ablauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung genannten Frist oder, falls keine Frist angegeben ist, nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag die Aufenthaltsdauer verlängert werden.

(heute geltende Fassung)