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§ 96b - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)
neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland
Luftfahrzeuge, für die eine Erlaubnis zum Einflug in deutsches Hoheitsgebiet erteilt worden ist, haben dieses spätestens mit Ablauf der im Antrag oder in der Erlaubniserteilung genannten Frist oder, falls keine Frist angegeben ist, nach Erledigung des mit dem Einflug verfolgten Zweckes wieder zu verlassen. In besonderen Ausnahmefällen kann auf Antrag die Aufenthaltsdauer verlängert werden.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs V. v. 18. Januar 2010 BGBl. I S. 11 m.W.v. 28. Januar 2010
Frühere Fassungen von § 96b LuftVZO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.01.2010 | Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs vom 18.01.2010 BGBl. I S. 11 |
aktuell vorher | 23.11.2006 | Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644 |
aktuell | vor 23.11.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 96b LuftVZO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 96b LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVZO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017)
... ausländischen Luftfahrzeugs im Geltungsbereich dieser Verordnung entgegen a) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig ausfliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige Weise aus dem ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Ordnung und anderer Vorschriften des Luftverkehrs
V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
Artikel 2 LuftVOuaÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... vom 17. November 2008 (BAnz. Nr. 14a vom 28. Januar 2009)" ersetzt. 3. In § 96b Satz 1 werden nach den Wörtern „Erlaubnis zum Einflug" die Wörter „in ...
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 2 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt. 22. Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt: „§ 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der ... 22. Nach § 96a wird folgender § 96b eingefügt: „§ 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland ... aa) Dem Buchstaben a wird folgender Buchstabe a vorangestellt: „a) § 96b nicht oder nicht rechtzeitig ausfliegt oder das Luftfahrzeug auf sonstige Weise aus dem ...
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