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Änderung § 3 LuftVZO vom 23.11.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung
§ 3 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.07.2008 geltenden Fassung
durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Zulassungsvoraussetzungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 muß enthalten

(Text neue Fassung)

(1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 muss enthalten

1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz,

2. eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen Gestaltungsmerkmale, einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und Betriebsgrenzen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, daß



(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, dass

1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erfüllt sind,

vorherige Änderung

2. die technische Ausrüstung des Luftfahrzeugs so gestaltet ist, daß die durch seinen Betrieb entstehenden Lärm- und die Abgasemissionen das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen.



2. die technische Ausrüstung eines motorgetriebenen Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass die durch seinen Betrieb entstehenden Lärm- und die Abgasemissionen das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen.

(3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2 Nr. 2 entsprechenden Lärm- und Abgasemissionsgrenzwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.