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Änderung § 90 LuftVZO vom 23.11.2006
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§ 90 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung | § 90 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 568 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Textabschnitt unverändert) § 90 Erlaubnisbehörde | |
(Text alte Fassung) Die Erlaubnis zur Ausreise nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. | (Text neue Fassung) Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. |
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