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Änderung § 11 LuftVZO vom 01.03.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 2 LuftGerPVEV am 1. März 2013 und Änderungshistorie der LuftVZO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 11 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2013 geltenden Fassung
§ 11 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Anzeigepflichten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Halter des Luftfahrtgeräts hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen

(Text neue Fassung)

(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1. technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind,

vorherige Änderung

2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts eines der in § 8 Abs. 1 bezeichneten Luftfahrzeuge und der Segelflugzeuge.

(2) Der Eigentümer des Luftfahrtgeräts hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Halter des Geräts wechselt und mit dem neuen Halter vereinbart wird, dass er das Gerät für mindestens sechs Monate in Gebrauch nimmt.



2. jede Änderung des regelmäßigen Standorts des Luftfahrzeugs,

3. jede Änderung seiner Anschrift,

4. jede Änderung des Verwendungszwecks des Luftfahrzeugs.

(2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.

(heute geltende Fassung)