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§ 11 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 11 Anzeigepflichten



(1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich Folgendes anzuzeigen:

1.
technische Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, soweit sie nicht durch die vorgeschriebene Instandhaltung zu beheben sind,

2.
jede Änderung des regelmäßigen Standorts des Luftfahrzeugs,

3.
jede Änderung seiner Anschrift,

4.
jede Änderung des Verwendungszwecks des Luftfahrzeugs.

(2) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle unverzüglich anzuzeigen, wenn der Eigentümer wechselt oder wenn der Halter für mindestens sechs Monate wechselt.





 

Frühere Fassungen von § 11 LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.03.2013Artikel 2 Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
vom 15.02.2013 BGBl. I S. 293
aktuell vorher 12.07.2008 (18.07.2008)Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
aktuellvor 12.07.2008 (18.07.2008)früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 LuftVZO Vorläufige Verkehrszulassung (vom 01.03.2013)
... sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. (4) § 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß ...
§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017)
... oder fahrlässig 1. als Halter von Luftfahrtgerät a) entgegen § 11 Abs. 1 Mängel oder Standortveränderungen nicht unverzüglich anzeigt, b) einer ... erstattet oder 15. als Eigentümer eines Luftfahrtgerätes entgegen § 11 Abs. 2 einen Wechsel des Halters nicht unverzüglich anzeigt. (2) Ordnungswidrig im Sinne ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 2 LuftGerPVEV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... In Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „§ 10a" durch die Angabe „§ 11 " ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 ... 6 nachgewiesen ist." 5. § 10 wird aufgehoben. 6. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Anzeigepflichten (1) Der ... 6. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst: „§ 11 Anzeigepflichten (1) Der Halter des Luftfahrzeugs hat der zuständigen Stelle ... sind oder eine Anzeige nach § 102a eingeht. (4) § 9 Absatz 3 sowie § 11 sind sinngemäß anzuwenden." 7. In § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 ...