§ 7 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 7 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 568 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
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(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 7 Zuständige Stellen | |
(Text alte Fassung) Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Beauftragten erteilt. | (Text neue Fassung) Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten erteilt. |