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Synopse aller Änderungen der LuftVZO am 08.09.2015

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 8. September 2015 durch Artikel 568 der 10. ZustAnpV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftVZO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 568 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zuständige Stellen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Beauftragten erteilt.

(Text neue Fassung)

Die Verkehrszulassung wird von dem Luftfahrt-Bundesamt erteilt. Die Verkehrszulassung der Luftsportgeräte wird von dem vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Beauftragten erteilt.

(heute geltende Fassung) 

§ 42 Erteilung und Umfang der Genehmigung, Festlegung des Ausbauplans


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. Sie hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. Dabei sind die für Anlage und Betrieb erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu beachten, von denen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle abgewichen werden darf. Die Genehmigung kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens, für die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und für die Gewährleistung des Betriebs gegenüber Luftfahrthindernissen, verbunden und befristet werden.



(1) 1 Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. 2 Sie hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. 3 Dabei sind die für Anlage und Betrieb erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu beachten, von denen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle abgewichen werden darf. 4 Die Genehmigung kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens, für die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und für die Gewährleistung des Betriebs gegenüber Luftfahrthindernissen, verbunden und befristet werden.

(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten

1. die Bezeichnung des Flughafens,

2. die Lage des Flughafens,

3. die geographische Lage und Höhe des Flughafenbezugspunkts,

4. die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt der Flughafen, gegebenenfalls entsprechend seiner ersten Ausbaustufe, gehört,

5. die Richtung und Länge der Start- und Landebahnen,

6. die Angaben über den Umfang der ersten Ausbaustufe, falls der Flughafen in mehreren Stufen ausgebaut wird,

7. die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen dürfen,

8. bei einem Sonderflughafen den Zweck, dem dieser dienen soll,

9. eine Auflage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme,

10. die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfüllenden Auflagen.

(3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des Ausbauplans zu verbinden.

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(4) Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Genehmigung in den Nachrichten für Luftfahrer und in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur dann, wenn die Auflagen auch der Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens dienen.



(4) 1 Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Genehmigung in den Nachrichten für Luftfahrer und in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. 2 Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur dann, wenn die Auflagen auch der Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens dienen.

§ 61 Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde


(1) 1 Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt

1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat,

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2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.



2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle.

2 Die Genehmigung umfasst nicht die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunternehmen.

(2) 1 Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, erteilt. 2 Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Unternehmertätigkeit in diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde zustimmt.

(3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird in allen Fällen von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(4) Das Verfahren für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nach der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) richtet sich

1. bei Flugzeugen, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach Anhang III der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 in Bezug auf gemeinsame technische Vorschriften und Verwaltungsverfahren für den gewerblichen Luftverkehr mit Flächenflugzeugen (ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 4), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 859/2008 (ABl. L 254 vom 20.9.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

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2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS 3.175ff. der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern in der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in deutscher Übersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 3 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 182a vom 29. September 1998).



2. bei Hubschraubern, die zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen und Sachen eingesetzt werden, nach den Bestimmungen der JAR-OPS 3.175ff. der Joint Aviation Authorities über die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen in Hubschraubern in der vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur in deutscher Übersetzung bekannt gemachten Fassung (JAR-OPS 3 deutsch) vom 4. August 1998 (BAnz. Nr. 182a vom 29. September 1998).

(heute geltende Fassung) 

§ 62a Flugliniengenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft


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(1) Die Flugliniengenehmigung nach § 21 Abs. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.



(1) Die Flugliniengenehmigung nach § 21 Abs. 1 bis 3 des Luftverkehrsgesetzes für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(2) Übersteigt die Zahl der Luftfahrtunternehmen, die ihr Interesse an der Ausübung von Verkehrsrechten bekundet haben, oder der Umfang der beantragten Nutzung von Verkehrsrechten den Rahmen, der in einem nach Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 847/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Aushandlung und Durchführung von Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten und Drittstaaten (ABl. EU Nr. L 157 S. 7, ABl. EU Nr. L 195 S. 3) mit einem ausländischen Staat vereinbarten Luftverkehrsabkommen hinsichtlich Designierung und Verkehrsrechten gesetzt ist, wird die Flugliniengenehmigung nur solchen Luftfahrtunternehmen erteilt, die sich zuvor erfolgreich in einem Verfahren über die Aufteilung von Verkehrsrechten aus einem Luftverkehrsabkommen um die Nutzung von mindestens einem Verkehrsrecht zur Durchführung von Fluglinienverkehr mit dem ausländischen Staat beworben haben.

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(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung legt das Verfahren über die Aufteilung der sich aus Luftverkehrsabkommen mit ausländischen Staaten für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Verkehrsrechte fest. Es gibt dieses Verfahren im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.



(3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur legt das Verfahren über die Aufteilung der sich aus Luftverkehrsabkommen mit ausländischen Staaten für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Verkehrsrechte fest. 2 Es gibt dieses Verfahren im Bundesanzeiger und in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

§ 63 Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen aus Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts


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(1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden sind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.



(1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat außerhalb des Geltungsbereichs des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden sind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luftverkehrsabkommen mit dem Heimatstaat des bezeichneten ausländischen Unternehmens muss der Antrag auf Erteilung der Betriebsgenehmigung insbesondere enthalten:

1. den Nachweis der Betriebsgenehmigung des Heimatstaates (Air Operator Certificate);

2. die zur Bestimmung von Sitz und Nationalität der Gesellschaft notwendigen Angaben und Nachweise wie Gesellschaftssatzung, Handelsregisterauszug, Geschäftsbericht oder entsprechende andere Dokumente, aus denen sich Angaben über Vorstand und Zusammensetzung des Geschäftskapitals entnehmen lassen;

3. die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland ansässigen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigten;

4. den Flugplan für die beantragte erste Flugplanperiode mit Angabe von ICAO- oder IATA-Code des beantragenden Unternehmens;

5. die vollständige Flottenauflistung des zum Einsatz vorgesehenen Fluggeräts mit Angaben zur Kapazität der einzelnen Luftfahrzeugmuster sowie über Eigentumsverhältnisse und Nationalitäts- und Eintragungszeichen;

6. detaillierte Nachweise über die Einhaltung der gesetzlichen Versicherungspflicht;

7. die Aufstellung über die zur Anwendung vorgesehenen Passagiertarife.

(3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nachweise, die denen nach § 62 Abs. 1 entsprechen, verlangen sowie auf einzelne der in Absatz 2 genannten Nachweise verzichten.

(4) Bei der Antragstellung ist der Luftsicherheitsplan (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen.



(heute geltende Fassung) 

§ 65 Aufsicht


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die nach diesem Abschnitt jeweils zuständige Behörde ist befugt zu prüfen, ob die für eine Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen fortbestehen, die Nebenbestimmungen einer Genehmigung beachtet und der Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen.

(2) Hat das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung eine andere Stelle zur Genehmigungsbehörde bestimmt, hat diese die Befugnisse nach Absatz 1.



(1) 1 Die nach diesem Abschnitt jeweils zuständige Behörde ist befugt zu prüfen, ob die für eine Genehmigung erforderlichen Voraussetzungen fortbestehen, die Nebenbestimmungen einer Genehmigung beachtet und der Betrieb unter Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß durchgeführt wird. 2 Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen.

(2) Hat das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur eine andere Stelle zur Genehmigungsbehörde bestimmt, hat diese die Befugnisse nach Absatz 1.

(heute geltende Fassung) 

§ 73 Genehmigungsbehörde


Die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen wird

1. für Luftfahrtveranstaltungen, die nicht über ein Land hinausgehen, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem die Veranstaltung stattfinden soll,

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2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hinausgehen, von der im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung beauftragten Landesluftfahrtbehörde,



2. für Luftfahrtveranstaltungen, die über ein Land hinausgehen, von der im Einvernehmen mit den beteiligten Ländern vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur beauftragten Landesluftfahrtbehörde,

3. in allen übrigen Fällen vom Luftfahrt-Bundesamt

erteilt.



§ 81 Erforderliche Zustimmung


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(1) Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die nicht von der Flugsicherungsorganisation betrieben werden, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes eingerichtet und betrieben werden. Vor Erteilung der Zustimmung ist die Flugsicherungsorganisation zu hören. Die laufende Überwachung des Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung.

(2) Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür durch die Luftfahrtbehörde das Einverständnis der Flugsicherungsorganisation einzuholen. Für die Überwachung gilt Absatz 1 Satz 3.



(1) 1 Bodenfunkstellen für den Sprechfunkverkehr im Flugfunkdienst, die nicht von der Flugsicherungsorganisation betrieben werden, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes eingerichtet und betrieben werden. 2 Vor Erteilung der Zustimmung ist die Flugsicherungsorganisation zu hören. 3 Die laufende Überwachung des Betriebes obliegt der Luftfahrtbehörde nach den Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(2) 1 Sollen in den Fällen des Absatzes 1 besondere Geräte zur Flugsicherung, insbesondere Funknavigationseinrichtungen, betrieben werden, so ist dafür durch die Luftfahrtbehörde das Einverständnis der Flugsicherungsorganisation einzuholen. 2 Für die Überwachung gilt Absatz 1 Satz 3.

(3) (aufgehoben)

(4) Das mit der Durchführung von Flugsicherungsaufgaben nach den Absätzen 1 und 2 betraute Personal muss sachkundig sein und seine Befähigung dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung nachweisen.



(heute geltende Fassung) 

§ 90 Erlaubnisbehörde


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.



Die Erlaubnis zum Ausflug nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes wird von dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(heute geltende Fassung) 

§ 92 Erlaubnisfreier Ausflug und erlaubnisfreie Verbringung


(1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes bedarf es nicht bei der Verwendung von Luftfahrzeugen für Flüge, die nicht der Genehmigungspflicht des § 20 des Luftverkehrsgesetzes unterliegen, wenn der Bestimmungsort in einem Vertragsstaat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Mitgliedstaat) liegt, sowie bei der Verwendung von Luftsportgeräten und für Flüge im Fluglinienverkehr.

(2) Die Erlaubnisbehörde kann in den Fällen des Absatzes 1 anordnen, dass eine Erlaubnis einzuholen ist, wenn im Einzelfall begründeter Verdacht besteht, dass die Verwendung des Luftfahrzeugs die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder geeignet ist, Handlungen zu dienen, die verfassungswidrig im Sinne des Artikels 26 Abs. 1 des Grundgesetzes oder nach den im Geltungsbereich dieser Verordnung bestehenden Rechtsvorschriften unter Strafe gestellt sind.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Befreiungen nach Absatz 1 für Ausflüge deutscher Luftfahrzeuge nach bestimmten Staaten zeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies im Interesse der Sicherheit und Ordnung sowie der Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist. Das gilt insbesondere bei Ausflügen deutscher Luftfahrzeuge nach einem Staat, der es unterlässt, strafbare Handlungen im Sinne der Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Verdächtige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge an den Staat zurückzugeben, in dem diese eingetragen sind.



(3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die Befreiungen nach Absatz 1 für Ausflüge deutscher Luftfahrzeuge nach bestimmten Staaten zeitweilig außer Kraft setzen, soweit dies im Interesse der Sicherheit und Ordnung sowie der Landesverteidigung der Bundesrepublik Deutschland notwendig ist. 2 Das gilt insbesondere bei Ausflügen deutscher Luftfahrzeuge nach einem Staat, der es unterlässt, strafbare Handlungen im Sinne der Übereinkommen vom 16. Dezember 1970 zur Bekämpfung der widerrechtlichen Inbesitznahme von Luftfahrzeugen (BGBl. 1972 II S. 1505) und vom 23. September 1971 zur Bekämpfung widerrechtlicher Handlungen gegen die Sicherheit der Zivilluftfahrt (BGBl. 1977 II S. 1229) seinen zuständigen Behörden zum Zwecke der Strafverfolgung zu unterbreiten oder Verdächtige auszuliefern sowie entführte Luftfahrzeuge an den Staat zurückzugeben, in dem diese eingetragen sind.

(heute geltende Fassung) 

§ 94 Erlaubnisbehörde


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.



Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(heute geltende Fassung) 

§ 95 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten



(1) 1 Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten

1. den Namen und die Anschrift des Luftfahrzeughalters,

2. das Luftfahrzeugmuster sowie das Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs,

3. die vorgesehene Ankunftszeit nach Datum und Uhrzeit und den voraussichtlichen Zeitpunkt des Weiter- oder Rückflugs,

4. den Ausgangs- und Zielflugplatz sowie gegebenenfalls Zwischenlandeplätze im Bundesgebiet,

5. die Anzahl der Fluggäste und Art und Menge der Fracht, den Zweck des Fluges, insbesondere bei Beförderung einer geschlossenen Gruppe, Angabe, wo die Gruppe ursprünglich zusammengestellt wurde,

6. bei Charterung den Namen, die Anschrift und den Geschäftszweig des Charterers.

vorherige Änderung nächste Änderung

Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben verlangen. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle gibt die Einzelheiten des Antragsverfahrens für die Erlaubniserteilung in Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften bekannt.

(2) Der Antrag muss für Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Landungen zu gewerblichen Zwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 3 vorliegt, spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von mehr als vier Flügen spätestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sein. Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.

(3) Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr dazu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine Bescheinigung darüber, dass der Haftpflichtversicherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufügen. Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht vor, wenn die Fluggäste vorher auf Grund des gleichen Vertragsverhältnisses mit einem demselben Unternehmen gehörenden oder für dieses Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht wurden.



2 Die Erlaubnisbehörde kann weitere Angaben verlangen. 3 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Stelle gibt die Einzelheiten des Antragsverfahrens für die Erlaubniserteilung in Form allgemeiner Verwaltungsvorschriften bekannt.

(2) 1 Der Antrag muss für Einflüge im nichtplanmäßigen Verkehr mit Landungen zu gewerblichen Zwecken (Gelegenheitsverkehr), sofern nicht der Fall des Absatzes 3 vorliegt, spätestens zwei volle Werktage vor Beginn des beabsichtigten Fluges, bei einer Reihe von mehr als vier Flügen spätestens vier Wochen vor Beginn der beabsichtigten Flüge bei der Erlaubnisbehörde eingegangen sein. 2 Bei der Berechnung der Frist gilt der Sonnabend nicht als Werktag.

(3) 1 Dient ein Einflug im Gelegenheitsverkehr dazu, in der Bundesrepublik Deutschland Fluggäste neu aufzunehmen, so ist dem Antrag ferner eine Bescheinigung darüber, dass der Haftpflichtversicherungsschutz nach § 99 Abs. 5 besteht, beizufügen. 2 Neuaufnahme von Fluggästen liegt dann nicht vor, wenn die Fluggäste vorher auf Grund des gleichen Vertragsverhältnisses mit einem demselben Unternehmen gehörenden oder für dieses Unternehmen fliegenden Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieser Verordnung gebracht wurden.

(heute geltende Fassung) 

§ 99 Kennzeichen und Versicherungsnachweis ausländischer Luftfahrzeuge


(1) 1 Ausländische Luftfahrzeuge müssen deutlich und gut sichtbare Kennzeichen tragen, die ihre Feststellung während des Fluges ermöglichen. 2 Die im Eintragungsstaat für den internationalen Luftverkehr vorgeschriebenen Urkunden, insbesondere die Bescheinigung über die Eintragung und Lufttüchtigkeit, sind mitzuführen.

(2) 1 Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse über 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Muster- und Verkehrszulassung. 2 Ausländische Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse bis 120 Kilogramm, die von einem deutschen oder ausländischen Staatsangehörigen mit ständigem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden, bedürfen der Musterprüfung nach § 11 der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät. 3 Der Beauftragte kann einzelne ausländische Nachweise zur Erteilung der Zulassung nach Satz 1 anerkennen, wenn gewährleistet ist, dass eine Gleichwertigkeit der ausländischen technischen Anforderungen und Prüfverfahren vorliegt.

vorherige Änderung

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann für ein ausländisches Luftsportgerät, dessen Führer keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Ausnahmen von der Zulassungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen.



(3) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann für ein ausländisches Luftsportgerät, dessen Führer keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Ausnahmen von der Zulassungspflicht nach Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen.

(4) 1 Bei nichtstaatlichen Luftfahrzeugen ist ferner eine Bescheinigung darüber mitzuführen, dass zur Deckung der Haftpflicht für Schäden, die bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs dritten, im Luftfahrzeug nicht beförderten Personen entstehen, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen oder durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren Sicherheit geleistet ist. 2 Die Bescheinigung muss das Höchstgewicht des Luftfahrzeugs, die Versicherungssumme und die Dauer des Versicherungsschutzes enthalten und entweder in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein. 3 Wird eine solche Bescheinigung nicht mitgeführt, so darf das Luftfahrzeug nach seiner ersten Landung im Geltungsbereich dieser Verordnung nur dann weiter betrieben werden, wenn für diesen Betrieb eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.

(5) 1 Werden im Geltungsbereich dieser Verordnung Fluggäste von ausländischen Luftfahrzeugen neu an Bord genommen, ist eine Bescheinigung darüber mitzuführen, dass eine deutschen Vorschriften entsprechende Haftpflichtversicherung zugunsten dieser Fluggäste besteht. 2 Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass die Höhe des Versicherungsschutzes den Anforderungen des § 103 genügt und der Versicherungsschutz für Hin- und Rückflug besteht. 3 Die Bescheinigung muss entweder in deutscher, englischer, französischer oder spanischer Sprache ausgestellt sein. 4 Absatz 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.