§ 42 Erteilung und Umfang der Genehmigung, Festlegung des Ausbauplans
(1) 1Die Genehmigung des Flughafens ist für seine Anlage und seinen Betrieb zu erteilen. 2Sie hat in Übereinstimmung mit den einschlägigen Rechtsvorschriften des nationalen Rechts und des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft sowie mit den für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Vorschriften der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, insbesondere des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, zu erfolgen. 3Dabei sind die für Anlage und Betrieb erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Bundes zu beachten, von denen nur mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle abgewichen werden darf. 4Die Genehmigung kann mit Auflagen und sonstigen Nebenbestimmungen, insbesondere zur Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens, für die Einhaltung der in den Sätzen 2 und 3 genannten Vorschriften und für die Gewährleistung des Betriebs gegenüber Luftfahrthindernissen, verbunden und befristet werden.
(2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten
- 1.
- die Bezeichnung des Flughafens,
- 2.
- die Lage des Flughafens,
- 3.
- die geographische Lage und Höhe des Flughafenbezugspunkts,
- 4.
- die Angabe, zu welcher Klasse des Anhangs 14 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt der Flughafen, gegebenenfalls entsprechend seiner ersten Ausbaustufe, gehört,
- 5.
- die Richtung und Länge der Start- und Landebahnen,
- 6.
- die Angaben über den Umfang der ersten Ausbaustufe, falls der Flughafen in mehreren Stufen ausgebaut wird,
- 7.
- die Arten der Luftfahrzeuge, die den Flughafen benutzen dürfen,
- 8.
- bei einem Sonderflughafen den Zweck, dem dieser dienen soll,
- 9.
- eine Auflage zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung mit Festlegung der Höhe der Versicherungssumme,
- 10.
- die nach Absatz 1 Satz 4 zu erfüllenden Auflagen.
(3) Mit der Genehmigung ist die Festlegung des Ausbauplans zu verbinden.
(4) 1Die Genehmigungsbehörde veranlasst die Bekanntmachung der Genehmigung in den Nachrichten für Luftfahrer und in den Amtsblättern der Länder, auf die sich der Bauschutzbereich erstreckt. 2Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 enthalten, die Angaben nach Absatz 2 Nr. 10 jedoch nur dann, wenn die Auflagen auch der Einschränkung von Lärmauswirkungen auf die Umgebung des Flughafens dienen.
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interne Verweise§ 52 LuftVZO Erteilung und Umfang der Genehmigung (vom 12.07.2008) ... Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend. (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1. die ... 1 entsprechend. (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 7 bis 10 entsprechenden Angaben, 2. die Richtung und Länge ... gegebenenfalls die Bestimmung eines beschränkten Bauschutzbereiches. (3) § 42 Abs. 4 gilt ...
§ 57 LuftVZO Erteilung und Umfang der Genehmigung (vom 12.07.2008) ... Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend. (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1. die ... 1 entsprechend. (2) Die Genehmigungsurkunde muss enthalten 1. die § 42 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 9 und 10 entsprechenden Angaben, 2. gegebenenfalls die Bestimmung ... erstreckt. Die Bekanntmachung muss die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1, 2 und 3 enthalten; § 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt ...
Zitat in folgenden NormenKostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 29 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.01.2025) ... Genehmigung der Anlage und des Betriebes a) eines Flughafens ( § 42 LuftVZO) 1.660 bis 400.000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 52 ... des Betriebes (ohne Anlagengenehmigung) a) eines Flughafens ( § 42 LuftVZO) 330 bis 10.000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) ...
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 8 LuftVG (vom 03.07.2016) ... hinaus die für die entsprechende Flugplatzart vorgeschriebenen Angaben enthalten (§ 42 Abs. 2, § 52 Abs. 2, § 57 Abs. 2 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung). Eine ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6 ... der Anlage und des Betriebes a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 1.660 bis 400.000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 52 ... Betriebes (ohne Anlagengenehmigung) a) eines Flughafens (§ 42 LuftVZO) 330 bis 10.000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 52 LuftVZO) ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenZehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 2 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung ... Abs. 3 wird die Zahl „10" durch die Zahl „9" ersetzt. 5. § 42 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... wie folgt gefasst: „(1) Für die Genehmigung des Landeplatzes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend." b) In Absatz 2 Nr. 1 wird die Angabe „und 8" ... Angabe „bis 10" ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „§ 42 Abs. 4 gilt entsprechend." 7. § 54 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben. ... gefasst: „(1) Für die Genehmigung eines Segelfluggeländes gilt § 42 Abs. 1 entsprechend." b) In Absatz 2 Nr. 1 werden nach der Angabe „3" ... Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt: „§ 42 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend." 9. Nach § 62 wird ...
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