Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 94 LuftVZO vom 08.09.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 94 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 568 10. ZustAnpV am 8. September 2015 und Änderungshistorie der LuftVZO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 94 LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 94 LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 568 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 94 Erlaubnisbehörde


(Text alte Fassung)

Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(Text neue Fassung)

Die Erlaubnis zum Einflug nach § 2 Abs. 7 des Luftverkehrsgesetzes wird, unbeschadet von § 97, vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder einer von ihm bestimmten Stelle erteilt.

(heute geltende Fassung)