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Änderung § 3 LuftVZO vom 12.07.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 LuftVZO, alle Änderungen durch Bekanntmachung LuftVZONB am 12. Juli 2008 und Änderungshistorie der LuftVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.07.2008 geltenden Fassung | § 3 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 12.07.2008 geltenden Fassung durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Zulassungsvoraussetzungen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 muß enthalten | (Text neue Fassung) (1) Der Antrag auf Musterzulassung von Luftfahrtgerät nach § 1 Abs. 1 muss enthalten |
1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers und, falls der Hersteller ein anderer ist, auch dessen Namen, Wohnsitz oder Sitz, 2. eine Übersichtszeichnung und die grundsätzlichen Gestaltungsmerkmale, einschließlich der vorgeschlagenen Betriebseigenschaften und Betriebsgrenzen. | |
(2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, daß | (2) Für das Muster sind die Nachweise zu erbringen, dass |
1. die Anforderungen der Verkehrssicherheit (Lufttüchtigkeit) nach der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät erfüllt sind, | |
2. die technische Ausrüstung eines motorgetriebenen Luftfahrzeugs so gestaltet ist, daß die durch seinen Betrieb entstehenden Lärm- und die Abgasemissionen das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen. | 2. die technische Ausrüstung eines motorgetriebenen Luftfahrzeugs so gestaltet ist, dass die durch seinen Betrieb entstehenden Lärm- und die Abgasemissionen das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigen. |
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt gibt die dem Absatz 2 Nr. 2 entsprechenden Lärm- und Abgasemissionsgrenzwerte nach Anhörung der Luftfahrtindustrie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1638/al13211-0.htm