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Änderung § 48e LuftVZO vom 01.01.2025
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§ 48e LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung | § 48e LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2025 geltenden Fassung durch Artikel 28 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411 |
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(Text alte Fassung) § 48e Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen | (Text neue Fassung)§ 48e (aufgehoben) |
(1) Die Luftfahrtbehörde macht die Absicht zur Einführung von Betriebsbeschränkungen nach § 48b mit den aus § 48c folgenden Erwägungen öffentlich bekannt und fordert die Betroffenen zur Stellungnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf. (2) Bei Betriebsbeschränkungen nach § 48d erfolgt die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung im Fall des Buchstaben a dieser Bestimmung sechs Monate und im Fall des Buchstaben b ein Jahr vor Wirksamwerden, wobei als Beginn der Wirksamkeit ein Zeitpunkt festzusetzen ist, der zwei Monate nach der Flugplankonferenz für die anstehende Flugplanperiode liegen soll. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1638/al210636-0.htm