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Änderung § 43a LuftVZO vom 12.05.2012
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§ 43a LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2012 geltenden Fassung | § 43a LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 12.05.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032 |
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(Text alte Fassung) § 43a Entgelte | (Text neue Fassung)§ 43a (aufgehoben) |
(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen bei Verkehrsflughäfen Regelungen der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. (2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend. |
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