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Synopse aller Änderungen der LuftVZO am 12.05.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 12. Mai 2012 durch Artikel 2 des 14. LuftVGÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der LuftVZO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

LuftVZO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.05.2012 geltenden Fassung
LuftVZO n.F. (neue Fassung)
in der am 12.05.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Zulassung des Luftfahrtgeräts und Eintragung der Luftfahrzeuge
    1. Musterzulassung des Luftfahrtgeräts
       § 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung
       § 2 Zuständige Stellen
       § 3 Zulassungsvoraussetzungen
       § 4 Musterzulassung, Rücknahme und Widerruf
       § 5 Änderung der Musterzulassung
    2. Verkehrszulassung des Luftfahrtgeräts
       § 6 Umfang der Zulassung
       § 7 Zuständige Stellen
       § 8 Zulassungsantrag
       § 9 Verkehrszulassung, Rücknahme und Widerruf
       § 10 Anerkennung ausländischer Lärmzeugnisse
       § 11 Anzeigepflichten
       § 12 Vorläufige Verkehrszulassung
       § 13 Lufttüchtigkeitszeugnis für die Ausfuhr
    3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen
       § 14 Eintragungen in Luftfahrzeugregister
       § 15 (weggefallen)
       § 16 (weggefallen)
       § 17 (weggefallen)
       § 18 (weggefallen)
       § 18a (weggefallen)
       § 19 Kennzeichen
       § 19a Kodierung und Eintragung von 406 MHz-Notsendern
Zweiter Abschnitt Luftfahrtpersonal und synthetische Flugübungsgeräte
    § 20 Erlaubnispflichtiges Personal
    § 21 Sonstiges erlaubnispflichtiges Personal
    § 22 Zuständige Stellen
    § 23 Mindestalter
    § 24 Voraussetzungen für die Ausbildung
    § 24a Tauglichkeitszeugnis
    § 24b Tauglichkeitsuntersuchungen
    § 24c Weitergehende Überprüfung der Tauglichkeit
    § 24d Erteilung und Gültigkeit eines Tauglichkeitszeugnisses
    § 24e Anerkennung als flugmedizinischer Sachverständiger
    § 25 Antrag auf Erteilung einer Lizenz
    § 26 Erteilung der Lizenz
    § 26a Voraussetzungen für Verlängerung und Erneuerung der Lizenz
    § 26b Ausübung der Rechte aus einer Lizenz
    § 27 Lizenzen der Bundeswehr
    § 28 Anerkennung von Lizenzen und Berechtigungen
    § 28a Anerkennung von Lizenzen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt wurden
    § 28b Anerkennung synthetischer Flugübungsgeräte anderer Staaten
    § 29 Widerruf, Ruhen und Beschränkung der Lizenz
    § 30 Ausbildungserlaubnis
    § 31 Zuständige Stellen
    § 32 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis oder Registrierung
    § 33 Erteilung und Umfang der Erlaubnis oder Registrierung
    § 34 Erleichterungen
    § 35 Beginn der Ausbildung
    § 36 Aufsicht
    § 37 Rücknahme und Widerruf
Dritter Abschnitt Flugplätze
    1. Flughäfen
       § 38 Begriffsbestimmungen und Einteilung
       § 39 Genehmigungsbehörde
       § 40 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 41 Anzeigepflichten, Änderungsanträge
       § 42 Erteilung und Umfang der Genehmigung, Festlegung des Ausbauplans
       § 43 Flughafenbenutzungsordnung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 43a Entgelte
(Text neue Fassung)

       § 43a (aufgehoben)
       § 44 Betriebsaufnahme
       § 45 Erhaltungs- und Betriebspflicht
       § 45a Flugplatzhandbuch
       § 45b Sicherheitsmanagementsystem
       § 45c Beauftragter für das Sicherheitsmanagementsystem
       § 46 Sicherung von Flughäfen
       § 46a Vollzug der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006
       § 47 Aufsicht
       § 48 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung
    2. Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen von knapp die Vorschriften erfüllenden zivilen Unterschallstrahlflugzeugen an Flughäfen
       § 48a Begriffsbestimmungen
       § 48b Lärmbedingte Betriebsbeschränkungen an einem Flughafen
       § 48c Prüfung für die Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
       § 48d Fristen zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
       § 48e Verfahren zur Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen
       § 48f Ausnahmegenehmigungen
    3. Landeplätze
       § 49 Begriffsbestimmung und Einteilung
       § 50 Genehmigungsbehörde
       § 51 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 52 Erteilung und Umfang der Genehmigung
       § 53 Anzuwendende Vorschriften
    4. Segelfluggelände
       § 54 Begriffsbestimmung
       § 55 Genehmigungsbehörde
       § 56 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 57 Erteilung und Umfang der Genehmigung
       § 58 Betrieb des Segelfluggeländes
       § 59 Sicherung des Segelfluggeländes
       § 60 Anzuwendende Vorschriften
Vierter Abschnitt Verwendung und Betrieb von Luftfahrtgerät
    1. Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
       § 61 Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde
       § 62 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 62a Flugliniengenehmigung für Luftfahrtunternehmen mit Hauptsitz im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Gemeinschaft
       § 63 Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen aus Staaten außerhalb des Geltungsbereichs des Gemeinschaftsrechts
       § 63a (aufgehoben)
       § 63b Flugplan
       § 63c Flugpreise
       § 63d Nichtbeförderung bei Überbuchung, Annullierung und Verspätung von Flügen
       § 64 Anzeigepflichten
       § 65 Aufsicht
    2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen
       § 66 Genehmigungsbehörde
       § 67 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 68 Anzuwendende Vorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

    3. (§§ 69 bis 72 weggefallen)


    3. (weggefallen)
       §§ 69 bis 72 (weggefallen)
    4. Luftfahrtveranstaltungen
       § 73 Genehmigungsbehörde
       § 74 Antrag auf Erteilung der Genehmigung
       § 75 Nebenbestimmungen und Aufsicht
    5. Mitführen gefährlicher Güter
       § 76 Begriffsabgrenzung
       § 77 (weggefallen)
       § 78 Erlaubnis, Rücknahme und Widerruf
vorherige Änderung nächste Änderung

    6. (§§ 79 bis 80 weggefallen)


    6. (weggefallen)
       §§ 79 bis 80 (weggefallen)
    7. Einrichtung von Bodenfunkstellen
       § 81 Erforderliche Zustimmung
       § 82 Zustimmung, Rücknahme und Widerruf
vorherige Änderung nächste Änderung

    8. (§§ 83 bis 89 weggefallen)


    8. (weggefallen)
       §§ 83 bis 89 (weggefallen)
    9. Ausflug oder Verbringung deutscher Luftfahrzeuge aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
       § 90 Erlaubnisbehörde
       § 91 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
       § 92 Erlaubnisfreier Ausflug und erlaubnisfreie Verbringung
       § 93 Erteilung der Erlaubnis, Rücknahme, Widerruf und Aufsicht
       § 93a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise aus dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
    10. Einflug und Verbringung ausländischer Luftfahrzeuge in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
       § 94 Erlaubnisbehörde
       § 95 Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
       § 96 Vereinfachte Erteilung der Erlaubnis
       § 96a Beschränkungen bei Erlaubnisfreiheit
       § 96b Verpflichtung zum Verlassen des Hoheitsgebiets der Bundesrepublik Deutschland
       § 97 Ausländische Staatsluftfahrzeuge
       § 98 Anzuwendende Vorschriften
       § 99 Kennzeichen und Versicherungsnachweis ausländischer Luftfahrzeuge
       § 100 Unberechtigter Einflug ausländischer Luftfahrzeuge
       § 100a Verbringung von Luftfahrzeugen auf andere Weise in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland
Fünfter Abschnitt Haftpflichtversicherung
    1. Anwendungsbereich
       § 101 Anwendungsbereich
    2. Haftpflichtversicherung für Drittschäden
       § 102 Vertragsinhalt
       § 102a Anzeigepflicht
    3. Haftpflichtversicherung für Fluggastschäden
       § 103 Vertragsinhalt
    4. Haftpflichtversicherung für Güterschäden
       § 104 Versicherung für Güterschäden
    5. Gemeinsame Vorschriften
       § 105 Versicherer
       § 106 Versicherungsbestätigung
       § 106a Selbstbehalt
Sechster Abschnitt Kosten, Ordnungswidrigkeiten und Schlussvorschriften
    § 107 Kosten
    § 108 Ordnungswidrigkeiten
    § 109 Inkrafttreten
    § 110 Übergangsvorschriften
    Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen
    Anlage 2 (zu § 32) Angaben zum Antrag auf Registrierung einer Ausbildungseinrichtung
    Anlage 3 (zu § 24a Abs. 1) Muster Tauglichkeitszeugnis
    Anlage 4 (zu § 28a) Besondere Anerkennungsverfahren
    Anlage 5 (zu § 48c Abs. 1) Zu berücksichtigende Informationen gemäß § 48c Abs. 1

§ 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung


(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind:

1. Flugzeuge,

2. Drehflügler,

3. Motorsegler,

4. Segelflugzeuge,

5. Luftschiffe,

6. bemannte Ballone,

7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,

8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen Startmasse über 25 Kilogramm (unbemannte Luftfahrzeuge, die in Sichtweite des Steuerers ausschließlich zum Zweck des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden),

9. Flugmotoren,

10. Propeller,

11. sonstiges Luftfahrtgerät, das als Ausrüstungs- oder Zubehörteil eines Luftfahrzeugs den vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung in der jeweils jüngsten im Bundesanzeiger bekannt gemachten Fassung der deutschen Übersetzung der Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über technische Beschreibungen und Festlegungen der Luftfahrzeugausrüstung (JAR-TSO deutsch) (BAnz. Nr. 137a vom 28. Juli 1998) oder besonderen Anforderungen nach den Bau- oder Betriebsvorschriften für Luftfahrzeuge unterliegt.

(2) In die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 1 bis 7 kann die Musterzulassung eines Luftfahrtgeräts nach Absatz 1 Nr. 9 bis 11 einbezogen werden; diese gilt dann nur für die Verwendung des Geräts in den Luftfahrtgeräten, in deren Musterzulassung sie einbezogen war.

(3) Ein Luftfahrtgerät, dessen Nachbau nicht vorgesehen ist, wird als Einzelstück zugelassen. Einzelstücke sind von der Musterzulassung befreit. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die Änderungen von Einzelstücken.

(4) Von der Musterzulassung befreit sind:

1. ein- oder zweisitzige Luftsportgeräte mit einer höchstzulässigen Leermasse von 120 Kilogramm einschließlich Gurtzeug und Rettungsgerät; für diese Luftfahrzeuge hat der Hersteller die Erfüllung der Lufttüchtigkeitsforderungen nach § 10a der Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät nachzuweisen,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. unbemanntes Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes.



2. unbemannte Luftfahrtsysteme.

Nummer 1 gilt ohne Gewichtsbeschränkung auch für das zugehörige Schleppgerät.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 43a Entgelte




§ 43a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Vor Betriebsaufnahme hat das Flughafenunternehmen bei Verkehrsflughäfen Regelungen der Entgelte für das Starten, Landen und Abstellen von Luftfahrzeugen sowie für die Benutzung von Fluggasteinrichtungen der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.

(2) § 43 Abs. 3 gilt entsprechend.



 

§ 53 Anzuwendende Vorschriften


vorherige Änderung

(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § 46a, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 entsprechend. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.



(1) Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § 46a, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 entsprechend. Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.

(2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Landeplatzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden können. Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Landeplatzes ist Unbefugten verboten.

(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als Flugleiter zu bestellen.

(4) Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend. § 45c gilt mit der Maßgabe, dass der Flugleiter zum Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem bestellt werden kann. Bei Landeplätzen ohne Instrumentenflugbetrieb finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Umfanges des Flugbetriebes oder der Erhöhung der Gefahrenlage die Einführung des Sicherheitsmanagementsystems gegenüber dem Landeplatzhalter anordnet.

(5) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit ein Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1 bestimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zulässt.