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§ 53 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 53 Anzuwendende Vorschriften



(1) 1Für die Betriebsaufnahme und die Pflichten des Landeplatzhalters gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § 46a, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für die Rücknahme oder den Widerruf der Genehmigung § 48 entsprechend. 2Bei Landeplätzen, die ausschließlich dem Betrieb von Luftsportgeräten dienen, obliegt die Aufsicht dem Beauftragten.

(2) 1Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf Teile des Landeplatzes und bestimmte Zeiten beschränkt werden können. 2Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Landeplatzes ist Unbefugten verboten.

(3) Der Landeplatzhalter hat auf Verlangen der Genehmigungsbehörde eine oder mehrere Personen als Flugleiter zu bestellen.

(4) 1Bei Landeplätzen mit Instrumentenflugbetrieb gelten § 43 Abs. 2, §§ 45a, 45b, 47 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 2§ 45c gilt mit der Maßgabe, dass der Flugleiter zum Beauftragten für das Sicherheitsmanagementsystem bestellt werden kann. 3Bei Landeplätzen ohne Instrumentenflugbetrieb finden die Sätze 1 und 2 Anwendung, wenn die zuständige Behörde auf Grund des Umfanges des Flugbetriebes oder der Erhöhung der Gefahrenlage die Einführung des Sicherheitsmanagementsystems gegenüber dem Landeplatzhalter anordnet.

(5) Die §§ 48a bis 48f finden Anwendung, soweit ein Landeplatz Flugbewegungen in der in § 48a Nr. 1 bestimmten Höhe aufweist und den Betrieb von zivilen Unterschallstrahlflugzeugen zulässt.

(6) Für Verkehrslandeplätze, für die ein Zeugnis nach Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 erforderlich ist, gelten § 44 Absatz 1 Nummer 2 und die §§ 45d und 47 Absatz 2a entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 53 LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2016Artikel 2 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
aktuell vorher 12.05.2012Artikel 2 Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
vom 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
aktuell vorher 12.07.2008 (18.07.2008)Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
aktuell vorher 12.07.2008Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 01.02.2008Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 42
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 42
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 53 LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 53 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 58 LuftVZO Betrieb des Segelfluggeländes (vom 01.02.2007)
... gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht keine ...
§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017)
...  7. als Halter eines Flugplatzes entgegen a) § 45 Abs. 1 Satz 1, § 53 oder § 58 den Flughafen, den Landeplatz oder das Segelfluggelände nicht in ... nicht ordnungsgemäß betreibt, b) § 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5, § 53 oder § 58 Erweiterungen oder Änderungen der Genehmigungsbehörde nicht rechtzeitig ... anzeigt oder Luftfahrthindernisse nicht kenntlich macht; 8. entgegen § 46 Abs. 4, § 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59 Satz 2 unbefugt Flugplätze betritt; 9. als Luftfahrtunternehmer ...
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
...  300 bis 100.000 EUR b) eines Landeplatzes ( § 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d 50 bis ... für Start und Landung von Hänge- gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln ( § 53 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) 50 bis 1.000 EUR  ... 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43, 53 LuftVZO , § 19b LuftVG) 35 bis 1.300 EUR 12. ... (§ 45 Abs. 3 LuftVZO) 70 bis 10.000 EUR b) Landeplätzen ( § 53 Abs. 1 , § 45 Abs. 3 LuftVZO) 35 bis 330 EUR 13. Zustimmung zur ... 16. Nachprüfungen, Audits und Inspektionen (§§ 47, 53 , 60 LuftVZO) a) an einem Flughafen 100 bis 20.000 EUR ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... bis 100.000 EUR b) eines Landeplatzes (§ 53 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) mit Ausnahme von Buchstabe d ... für Start und Landung von Hänge- gleitern, Gleitflugzeugen oder Gleitsegeln (§ 53 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 LuftVZO) 50 bis 1.000 EUR  ... 300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43, 43a, 53 LuftVZO) 35 bis 1.300 EUR 12. Befreiung von der ... 45 Abs. 3 LuftVZO) 70 bis 10.000 EUR b) Landeplätzen (§ 53 Abs. 1, § 45 Abs. 3 LuftVZO) 35 bis 330 EUR 13. Zustimmung ... bis 270 EUR 16. Nachprüfungen (§§ 47, 53 , 60 LuftVZO)   a) an einem Flughafen 100 bis 20.000 EUR ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 28.06.2016 BGBl. I S. 1548
Artikel 2 15. LuftVGÄndG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... mindestens alle vier Jahre Audits und Inspektionen durchführt." 5. Dem § 53 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Für Verkehrslandeplätze, ...

Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes
G. v. 08.05.2012 BGBl. I S. 1032
Artikel 2 14. LuftVGÄndG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Luftfahrtsysteme." 2. § 43a wird aufgehoben. 3. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 43a Abs. 1," ...
Artikel 4 14. LuftVGÄndG Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
...  300 bis 10.000 EUR b) für Landeplätze (§§ 43, 53 LuftVZO, § 19b LuftVG) 35 bis 1.300 EUR”. ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV
... durch die Wörter „gelten entsprechend" ersetzt. 8. § 53 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend." 10. In § 60 wird nach der Angabe „§ 47" ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 12. LuftVZOÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... mit eingeschränkter Mobilität (ABl. EU Nr. L 204 S. 1)." 2. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 46 ...