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Änderung § 46 LuftVZO vom 01.02.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 46 LuftVZO, alle Änderungen durch Artikel 1 10. LuftVZOÄndV am 1. Februar 2007 und Änderungshistorie der LuftVZOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 46 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung | § 46 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42 |
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(Textabschnitt unverändert) § 46 Sicherung von Flughäfen | |
(1) Der Flughafenunternehmer hat den Flughafen so einzufrieden, daß das Betreten durch Unbefugte verhindert wird. (2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen Fällen den Flughafenunternehmer von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens und in Abständen von 250 m und bei einmündenden Geh- oder Fahrwegen mindestens in 1 Meter Höhe über dem Boden angebracht werden. Sie sollen 70 cm breit und 50 cm hoch sein und die Beschriftung | |
(Text alte Fassung) "Flugplatz Betreten durch Unbefugte verboten" | (Text neue Fassung) 'Flugplatz Betreten durch Unbefugte verboten' |
tragen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflughäfen nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen. (4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flughafens ist Unbefugten verboten. | |
(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1638/al5840-0.htm