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§ 46 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 46 Sicherung von Flughäfen



(1) Das Flughafenunternehmen hat den Flughafen so einzufrieden, dass das Betreten durch Unbefugte verhindert wird.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann in besonderen Fällen das Flughafenunternehmen von der Verpflichtung nach Absatz 1 befreien und ihm auferlegen, Verbotsschilder aufzustellen. Die Schilder sollen entlang der Grenze der nicht allgemein zugänglichen Teile des Flughafens und in Abständen von 250 Metern und bei einmündenden Geh- oder Fahrwegen mindestens in einem Meter Höhe über dem Boden angebracht werden. Sie sollen 70 Zentimeter breit und 50 Zentimeter hoch sein und die Beschriftung

 
"Flugplatz

Betreten durch Unbefugte verboten"

tragen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Wasserflughäfen nur hinsichtlich der zugehörigen Landflächen.

(4) Das Betreten der eingefriedeten oder durch Verbotsschilder gekennzeichneten Teile des Flughafens ist Unbefugten verboten.

(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen und innerhalb des Bauschutzbereiches sind nach näherer Weisung der Genehmigungsbehörde kenntlich zu machen.



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Frühere Fassungen von § 46 LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.07.2008 (18.07.2008)Bekanntmachung der Neufassung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 10.07.2008 BGBl. I S. 1229
aktuell vorher 12.07.2008Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 01.02.2007Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
vom 05.01.2007 BGBl. I S. 42
aktuellvor 01.02.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 46 LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 46 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 53 LuftVZO Anzuwendende Vorschriften (vom 03.07.2016)
... gelten § 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5 sowie § 46a, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und ... dem Beauftragten. (2) Für die Sicherung von Landeplätzen ist § 46 Abs. 1 bis 3 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sicherungsmaßnahmen auch auf ...
§ 58 LuftVZO Betrieb des Segelfluggeländes (vom 01.02.2007)
... des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend. Für den Halter eines Segelfluggeländes besteht ...
§ 59 LuftVZO Sicherung des Segelfluggeländes (vom 12.07.2008)
... die Sicherung von Segelfluggeländen ist § 46 Abs. 1 und 2 sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass die ...
§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017)
... oder Landeplatz nicht ordnungsgemäß betreibt, b) § 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5 , § 53 oder § 58 Erweiterungen oder Änderungen der Genehmigungsbehörde nicht ... nicht rechtzeitig anzeigt oder Luftfahrthindernisse nicht kenntlich macht; 8. entgegen § 46 Abs. 4 , § 53 Abs. 2 Satz 2 oder § 59 Satz 2 unbefugt Flugplätze betritt; 9. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zehnte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 42
Artikel 1 10. LuftVZOÄndV
... bedarf der Zustimmung der Genehmigungsbehörde." 5. Dem § 46 wird folgender Absatz 5 angefügt: „(5) Luftfahrthindernisse im Flughafen ... 41 Abs. 1, § 43 Abs. 1, § 43a Abs. 1, §§ 44 und 45 Abs. 1 bis 3 und § 46 Abs. 5, für die Aufsicht § 47 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 und für ... des Segelfluggeländes gelten § 41 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 5 und § 53 Abs. 3 entsprechend." 10. In § 60 wird nach der Angabe ... wird die Angabe „§ 45 Abs. 2" durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 und § 46 Abs. 5" ersetzt.  ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 04.07.2008 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 12. LuftVZOÄndV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... vom 13. Juni 2007 (BGBl. I S. 1048, 2203), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 46 wird folgender § 46a eingefügt: „§ 46a Vollzug der Verordnung (EG) ... 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 46 Abs. 5" die Wörter „sowie § 46a" eingefügt. b) In Absatz ... die Angabe „km" durch das Wort „Kilometer" ersetzt. 8. In § 46 Abs. 2 Satz 3, Anlage 1 II Nr. 4 Abs. 3, III Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 werden jeweils die Angaben ... die Angabe „cm" durch das Wort „Zentimetern" ersetzt. 10. In § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „m" durch ... die Angabe „5" durch das Wort „fünf" ersetzt. 16. In § 46 Abs. 2 Satz 2 und § 56 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a wird jeweils die Angabe „1" durch ... 45b Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, § 45c Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 46 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Flughafenunternehmer", ...