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Änderung § 19 LuftVZO vom 01.10.2017
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§ 19 LuftVZO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.10.2017 geltenden Fassung | § 19 LuftVZO n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683 |
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(Text alte Fassung) § 19 Kennzeichen | (Text neue Fassung)§ 19 Kennzeichen, Kennzeichnung |
(Textabschnitt unverändert) (1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vorläufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vorläufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kennzeichen sind zugleich mit dem deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen. (2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der Baureihe und der Werknummer des Luftfahrzeugs ein Kennzeichen, für Luftsportgeräte befristet, vorgemerkt werden. | |
(3) Der Eigentümer eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit jeweils einer Startmasse von mehr als 0,25 Kilogramm, eines unbemannten Ballons oder Drachens mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen. | |
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