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§ 19 - Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO)

neugefasst durch B. v. 10.07.2008 BGBl. I S. 1229; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 07.12.2021 BGBl. I S. 5190
Geltung ab 01.04.1979; FNA: 96-1-8 Luftverkehr
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§ 19 Kennzeichen, Kennzeichnung



(1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vorläufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vorläufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kennzeichen sind zugleich mit dem deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen.

(2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der Baureihe und der Werknummer des Luftfahrzeugs ein Kennzeichen, für Luftsportgeräte befristet, vorgemerkt werden.

(3) Der Eigentümer eines unbemannten Ballons oder Drachens mit jeweils einer Startmasse von mehr als 5 Kilogramm sowie eines Flugkörpers mit Eigenantrieb muss vor dem erstmaligen Betrieb an sichtbarer Stelle seinen Namen und seine Anschrift in dauerhafter und feuerfester Beschriftung an dem Fluggerät anbringen.



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Frühere Fassungen von § 19 LuftVZO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2021Artikel 3 Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
vom 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
aktuell vorher 01.10.2017Artikel 1 Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
vom 30.03.2017 BGBl. I S. 683
aktuellvor 01.10.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 LuftVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 LuftVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 108 LuftVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 01.10.2017)
... als Eigentümer eines Luftfahrzeugs entgegen a) (weggefallen) b) § 19 Abs. 1 das Kennzeichen oder das Staatszugehörigkeitszeichen nicht nach Maßgabe der Anlage 1 am ... nicht nach Maßgabe der Anlage 1 am Luftfahrzeug führt; 3. entgegen § 19 Absatz 3 eine dort genannte Beschriftung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
Anlage 1 LuftVZO (zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1) Vorschriften über den Eintragungsschein und das Lufttüchtigkeitszeugnis sowie die Kennzeichnung von Luftfahrzeugen (vom 18.06.2021)
 
Zitat in folgenden Normen

Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung (LuftKostV)
V. v. 14.02.1984 BGBl. I S. 346; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
Anlage LuftKostV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 26.07.2024)
... von Abweichungen (Abschnitt IV Nummer 1 der An- lage 1 zu § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftVZO ) 40 EUR 14. Zulassung einer Ausnahme (§ 3 ... 40 bis 80 EUR 15. Vormerkung eines Kennzeichens ( § 19 Absatz 2 LuftVZO ) 30 EUR 16. Änderung eines Lärmzeugnisses ...

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
Artikel 1 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 09.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 251
§ 23 LuftVO Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung
... vor dem Start: aa) das Luftfahrzeugmuster, bb) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung), cc) die Anzahl der Besatzungsmitglieder, ...

Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... von Abweichungen (IV Nr. 1 der Anlage 1 zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1 LuftVZO) 40 EUR 14. Zulassung einer Ausnahme (§ 3 ... LuftVG) 40 bis 80 EUR 15. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Abs. 2 LuftVZO) 30 EUR 16. Änderung eines ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Anpassung nationaler Regelungen an die Durchführungsverordnung (EU) 2019/947 der Kommission vom 24. Mai 2019 über die Vorschriften und Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge
G. v. 14.06.2021 BGBl. I S. 1766
Artikel 3 LuftRÄndG Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... Luftfahrtsysteme nach § 1 Absatz 1 Nummer 8a" eingefügt. 4. In § 19 Absatz 3 werden die Wörter „eines Flugmodells oder eines unbemannten Luftfahrtsystems mit ...

Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über die Prüfung, die Zulassung und den Betrieb von Luftfahrtgerät, über das Luftfahrtpersonal und die Kosten der Luftfahrtverwaltung
V. v. 15.02.2013 BGBl. I S. 293
Artikel 5 LuftGerPVEV Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
... von Abweichungen (Abschnitt IV Nummer 1 der An- lage 1 zu § 14 Absatz 1 und § 19 Absatz 1 LuftVZO) 40 EUR 14. Zulassung einer ... bis 80 EUR 15. Vormerkung eines Kennzeichens (§ 19 Absatz 2 LuftVZO) 30 EUR 16. Änderung eines ...

Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten
V. v. 30.03.2017 BGBl. I S. 683
Artikel 1 DrohnenV Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... 2016 (BGBl. I S. 2864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... 2. § 108 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. entgegen § 19 Absatz 3 eine dort genannte Beschriftung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
§ 22 LuftVO Flugbetrieb auf einem Flugplatz und in dessen Umgebung (vom 04.08.2009)
... vor dem Start: a) das Luftfahrzeugmuster, b) das Kennzeichen (§ 19 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung), c) die Anzahl der Besatzungsmitglieder,  ...