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§ 10 - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)
§ 10 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang
1Eine Zahlung durch den Letztverbraucher oder den Kunden an das Energieversorgungsunternehmen hat keine schuldbefreiende Wirkung, soweit die Anzeige nach § 9 Absatz 1 dem Letztverbraucher oder dem Kunden bereits zugegangen ist. 2§ 407 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
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