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§ 10 - Preisbremsen-Entlastungsrückforderungsverordnung (PBRüV)

V. v. 25.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 111
Geltung ab 04.04.2024; FNA: 752-15-2 Elektrizität und Gas

§ 10 Zahlung an das Energieversorgungsunternehmen vor Forderungsübergang



1Eine Zahlung durch den Letztverbraucher oder den Kunden an das Energieversorgungsunternehmen hat keine schuldbefreiende Wirkung, soweit die Anzeige nach § 9 Absatz 1 dem Letztverbraucher oder dem Kunden bereits zugegangen ist. 2§ 407 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.

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