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I. - Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMinASBDGAnO)

A. v. 02.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 113
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2031-4-41 Disziplinarrecht

I. Übertragung von Disziplinarbefugnissen



Der oder dem

1.
Präsidentin oder Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,

2.
Präsidentin oder Präsidenten des Bundessozialgerichts,

3.
Präsidentin oder Präsidenten des Bundesamts für Soziale Sicherung,

4.
Präsidentin und Professorin oder Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

werden für die ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:

a)
die Befugnis, nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)
die Befugnis, nach § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen,

c)
die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,

d)
die Zuständigkeit, nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid für die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte zu erlassen,

e)
die Befugnis nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, soweit sich diese gegen die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte richten.

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