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Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMinASBDGAnO)

A. v. 02.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 113
Geltung ab 01.04.2024; FNA: 2031-4-41 Disziplinarrecht

Eingangsformel



Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt

-
nach § 34 Absatz 5, § 42 Absatz 1 Satz 2 und § 84 Satz 2 des Bundesdisziplinargesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist,

-
nach § 127 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389) geändert worden ist, sowie

-
nach § 40 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), der zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176) im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz,

die folgende Anordnung:


I. Übertragung von Disziplinarbefugnissen



Der oder dem

1.
Präsidentin oder Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts,

2.
Präsidentin oder Präsidenten des Bundessozialgerichts,

3.
Präsidentin oder Präsidenten des Bundesamts für Soziale Sicherung,

4.
Präsidentin und Professorin oder Präsidenten und Professor der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

werden für die ihr oder ihm nachgeordneten Beamtinnen und Beamten folgende Befugnisse übertragen:

a)
die Befugnis, nach § 34 Absatz 2 Nummer 1 des Bundesdisziplinargesetzes die Kürzung der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen,

b)
die Befugnis, nach § 34 Absatz 4 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen bis A 15 der Bundesbesoldungsordnung A (Anlage I des Bundesbesoldungsgesetzes) die Zurückstufung oder die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen,

c)
die Befugnis, nach § 84 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten die Disziplinarbefugnisse auszuüben,

d)
die Zuständigkeit, nach § 42 Absatz 1 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes den Widerspruchsbescheid für die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte zu erlassen,

e)
die Befugnis nach § 127 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes zur Vertretung des Dienstherrn bei Klagen in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten, soweit sich diese gegen die von ihr oder ihm erlassenen Verwaltungsakte richten.


II. Unterrichtung



1Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten. 2Dazu ist der nach § 17 Absatz 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen. 3Die Berichtspflichten nach § 35 Absatz 1 und § 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.


III. Inkrafttreten, Außerkrafttreten


III. ändert mWv. 1. April 2024 BMABGDDAnO

1Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2024 in Kraft. 2Von diesem Zeitpunkt an ist die Anordnung zur Durchführung des Bundesdisziplinargesetzes für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 28. Februar 2006 (BGBl. I S. 525) nur noch auf vor dem 1. April 2024 eingeleitete Disziplinarverfahren anzuwenden.


Schlussformel



Der Bundesminister für Arbeit und Soziales

Hubertus Heil