1Über die Einleitung von Disziplinarverfahren ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unverzüglich zu unterrichten.
2Dazu ist der nach
§ 17 Absatz 1 Satz 3 des Bundesdisziplinargesetzes zu fertigende Vermerk in Kopie vorzulegen.
3Die Berichtspflichten nach
§ 35 Absatz 1 und
§ 43 Satz 1 des Bundesdisziplinargesetzes bleiben unberührt.