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Artikel 2 - Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften (2. DWDGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Handelsgesetzbuchs


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 17. April 2024 HGB § 267, § 267a, § 293

Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 267 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „6.000.000" durch die Angabe „7.500.000" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „12.000.000" durch die Angabe „15.000.000" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „20.000.000" durch die Angabe „25.000.000" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „40.000.000" durch die Angabe „50.000.000" ersetzt.

2.
§ 267a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „350.000" durch die Angabe „450.000" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „700.000" durch die Angabe „900.000" ersetzt.

3.
§ 293 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „24.000.000" durch die Angabe „30.000.000" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „48.000.000" durch die Angabe „60.000.000" ersetzt.

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „20.000.000" durch die Angabe „25.000.000" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird die Angabe „40.000.000" durch die Angabe „50.000.000" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des DWD-Gesetzes sowie zur Änderung handelsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. DWDGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DWDGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Viertes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Artikel 1 BEG IV Änderung des Handelsgesetzbuchs
... Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 120 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 75 wird wie folgt ...