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Änderung Artikel 2 Zehntes Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes - Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs mit dem Bundesverfassungsgericht vom 17.07.2024
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.07.2024 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2024 geltenden Fassung durch Artikel 49 G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234 |
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(Text alte Fassung) Artikel 2 Weitere Änderung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes zum 1. Januar 2026 | (Text neue Fassung)Artikel 2 (aufgehoben) |
§ 23c Satz 1 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: 'Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen sowie sonstige Schriftsätze und deren Anlagen, die durch einen Rechtsanwalt, durch einen nach § 22 Absatz 1 Satz 1 vertretungsberechtigten Rechtslehrer, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronische Dokumente zu übermitteln.' |
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