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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 ein höherer Betrag als 780 Euro monatlich" eingefügt.
- 2.
- In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mehr als 780 Euro monatlich" eingefügt.
- 3.
- In § 13 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „700 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von 780 Euro" eingefügt.
- 4.
- In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 ein höherer Betrag als 780 Euro monatlich" eingefügt.
- 5.
- § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 4 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mehr als 780 Euro monatlich," eingefügt.
- b)
- In Nummer 5 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mehr als 780 Euro monatlich" eingefügt.
- 6.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.12.2023 Euro |
1.312 |
1.312 |
661 |
499 |
367 |
331 |
661 |
985 |
661". |
- 7.
- Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.12.2023 | 36.604 | 45.139 | 60.345 | 78.946". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.12.2023 | 24.403 | 30.093 | 40.230 | 52.631". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.12.2023 | 14.640 | 18.060 | 24.144 | 31.584". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
Einfacher Dienst Euro | Mittlerer Dienst Euro | Gehobener Dienst Euro | Höherer Dienst Euro | |
„ab 1.12.2023 | 7.320 | 9.024 | 12.072 | 15.792". |
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