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Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 17.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 130; Geltung ab 20.04.2024

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 27 und 42 Absatz 1 und 3 des Bundesentschädigungsgesetzes sowie der §§ 126 und 166b des Bundesentschädigungsgesetzes, von denen § 27 durch Artikel I Nummer 19 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert, § 42 Absatz 1 und 3 durch Artikel I Nummer 31 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert, § 126 durch Artikel I Nummer 74 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) geändert und § 166b durch Artikel I Nummer 99 des Gesetzes vom 14. September 1965 (BGBl. I S. 1315) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:


Artikel 1 Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes



Die Erste Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 13. April 1966 (BGBl. I S. 292, 393), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 2 Nummer 2 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 ein höherer Betrag als 780 Euro monatlich" eingefügt.

2.
In § 7 Absatz 1 Nummer 2 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mehr als 780 Euro monatlich" eingefügt.

3.
In § 13 Absatz 5 Satz 1 wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „700 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von 780 Euro" eingefügt.

4.
In § 18 Nummer 4 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 ein höherer Betrag als 780 Euro monatlich" eingefügt.

5.
§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mehr als 780 Euro monatlich," eingefügt.

b)
In Nummer 5 wird nach den Wörtern „670 Euro monatlich" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach den Wörtern „700 Euro monatlich" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mehr als 780 Euro monatlich" eingefügt.

6.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2021
bis
30.11.2023
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.12.2023
Euro
1.312
1.312
661
499
367
331
661
985
661".


7.
Anlage 1 zu § 10 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.12.2023 36.604 45.139 60.345 78.946".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.12.2023 24.403 30.093 40.230 52.631".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.12.2023 14.640 18.060 24.144 31.584".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Einfacher
Dienst
Euro
Mittlerer
Dienst
Euro
Gehobener
Dienst
Euro
Höherer
Dienst
Euro
„ab 1.12.2023 7.320 9.024 12.072 15.792".



Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes



Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus nichtselbständiger Arbeit" die Wörter „(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes)" gestrichen.

2.
In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „700 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von 780 Euro" eingefügt.

3.
In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „690 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „720 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mindestens 800 Euro" eingefügt.

4.
§ 21a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2021
bis
30.11.2023
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.12.2023
Euro
667
828
988
1.153
1.316
1.641".


5.
§ 21b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2021
bis
30.11.2023
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.12.2023
Euro
1.533".


6.
Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 30.564 31.800 32.964 34.200 35.388".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 31.920 34.560 37.224 39.876 42.516".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 38.520 41.880 45.276 48.612 51.996".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 bis zum
voll-
endeten
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
25.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
30.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
35.
Lebensjahr
Euro
ab
voll-
endetem
40.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 50.016 53.964 57.816 61.740 65.664".



Artikel 3 Änderung der Dritten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes



Die Dritte Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 28. April 1966 (BGBl. I S. 300), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2021
bis
30.11.2023
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.12.2023
Euro
2.939".


2.
§ 24 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2021
bis
30.11.2023
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.12.2023
Euro
864".


3.
Dem § 33 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die seit dem 1. September 2021 geltenden Rentenbeträge werden ab dem 1. Dezember 2023 um 11,3 Prozent erhöht, wobei der Höchstbetrag von 2.939 Euro nicht überschritten werden darf."

4.
§ 33a wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2021
bis
30.11.2023
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.12.2023
Euro
2.939".


5.
§ 34 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„vom
1.9.2021
bis
30.11.2023
Euro".


 
b)
Folgende Spalte wird angefügt:

„ab
1.12.2023
Euro
1.488
1.874
155".


6.
§ 35 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ab 1. September 2021" durch die Wörter „bis 30. November 2023" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Dezember 2023 1.356 Euro."

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „ab 1. September 2021" durch die Wörter „bis 30. November 2023" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Dezember 2023 155 Euro."

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „ab 1. September 2021" durch die Wörter „bis 30. November 2023" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Dezember 2023 486 Euro."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „ab 1. September 2021" durch die Wörter „bis 30. November 2023" ersetzt, wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Zeile angefügt:

„ab 1. Dezember 2023 638 Euro."

7.
§ 38a wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.12.2023
Euro
930".


 
b)
Dem Absatz 2 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.12.2023
Euro
715".


 
c)
Dem Absatz 3 wird folgende Spalte angefügt:

„ab
1.12.2023
Euro
357".


8.
Anlage 4 zu den §§ 15 und 17 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:

a)
In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 32.978 35.396 36.604".


 
b)
In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 37.206 42.497 45.139".


 
c)
In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 45.256 51.995 55.370".


 
d)
In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und werden die folgenden Zeilen angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
ab 1.12.2023 57.846 65.667 69.580".


9.
Anlage 5c zu § 22 (Besoldungsübersicht Rente) wird wie folgt geändert:

a)
Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 32.978 35.396 36.604".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 14.840 23.007 26.721".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 9.888 15.336 17.820".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 8241.278 1.485".


 
b)
Abschnitt 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 37.206 42.497 45.139".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 16.743 27.623 32.951".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 11.160 18.420 21.972".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 9301.535 1.831".


 
c)
Abschnitt 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 45.256 51.995 55.370".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 20.365 33.797 40.420".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 13.572 22.536 26.952".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:

 Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
„ab 1.12.2023 1.131 1.878 2.246".


 
d)
Abschnitt 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und werden die folgenden Zeilen angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
ab 1.12.2023 57.846 65.667 69.580".


 
 
bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und werden die folgenden Zeilen angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
ab 1.12.2023 20.420 36.117 48.010".


 
 
cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und werden die folgenden Zeilen angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
ab 1.12.2023 13.608 24.084 32.004".


 
 
dd)
In Nummer 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und werden die folgenden Zeilen angefügt:

 „Bis zum
vollendeten
35.
Lebensjahr
Euro
Bis zum
vollendeten
45.
Lebensjahr
Euro
Ab
vollendetem
45.
Lebensjahr
Euro
ab 1.12.2023 1.134 2.007 2.667".



Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 19. April 2024.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundeskanzler

Olaf Scholz

Der Bundesminister der Finanzen

Christian Lindner