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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Rechtsvorschriften zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes (BEGDRÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes
Die Zweite Verordnung zur Durchführung des Bundesentschädigungsgesetzes vom 31. März 1966 (BGBl. I S. 285), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5049) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 14 Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „aus nichtselbständiger Arbeit" die Wörter „(§ 2 Abs. 3 Ziff. 1 bis 4 des Einkommensteuergesetzes)" gestrichen.
- 2.
- In § 15 Absatz 5 wird nach der Angabe „670 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „700 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von 780 Euro" eingefügt.
- 3.
- In § 15a Absatz 1 Satz 2 wird nach der Angabe „690 Euro" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt, wird nach der Angabe „720 Euro" das Wort „und" eingefügt und werden in einer neuen Zeile die Wörter „ab 1. Dezember 2023 von mindestens 800 Euro" eingefügt.
- 4.
- § 21a wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.12.2023 Euro |
667 |
828 |
988 |
1.153 |
1.316 |
1.641". |
- 5.
- § 21b wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift der letzten Spalte wird durch folgende Überschrift ersetzt:
„vom 1.9.2021 bis 30.11.2023 Euro". |
- b)
- Folgende Spalte wird angefügt:
„ab 1.12.2023 Euro |
1.533". |
- 6.
- Anlage zu den §§ 13 und 14 (Besoldungsübersicht) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Abschnitt 1 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.12.2023 | 30.564 | 31.800 | 32.964 | 34.200 | 35.388". |
- b)
- In Abschnitt 2 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.12.2023 | 31.920 | 34.560 | 37.224 | 39.876 | 42.516". |
- c)
- In Abschnitt 3 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.12.2023 | 38.520 | 41.880 | 45.276 | 48.612 | 51.996". |
- d)
- In Abschnitt 4 wird die Angabe „ab 1.9.2021" durch die Angabe „bis 30.11.2023" ersetzt und folgende Zeile angefügt:
bis zum voll- endeten 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 25. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 30. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 35. Lebensjahr Euro | ab voll- endetem 40. Lebensjahr Euro | |
„ab 1.12.2023 | 50.016 | 53.964 | 57.816 | 61.740 | 65.664". |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16405/a310285.htm