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Abschnitt 4 - Gas-Wärme-Kälte-Herkunftsnachweisregister-Verordnung (GWKHV)

V. v. 25.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 139
Geltung ab 01.05.2024; FNA: 754-34-1 Energieversorgung

Abschnitt 4 Registrierung von Anlagen

§ 10 Grundsätze der Anlagenregistrierung



Auf Antrag des Anlagenbetreibers registriert das Umweltbundesamt jede Anlage zur Erzeugung von Gas in dem Herkunftsnachweisregister für Gas oder jede Anlage zur Erzeugung von thermischer Energie in dem Herkunftsnachweisregister für Wärme oder Kälte und weist die jeweilige Anlage dem Konto des Anlagenbetreibers zu.


§ 11 Antrag auf Registrierung



(1) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt folgende Angaben übermitteln:

1.
den Standort der Anlage,

2.
den Typ der Anlage,

3.
die Leistung der Anlage, wobei bei einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie die installierte thermische Nennleistung anzugeben ist,

4.
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage,

5.
die Bezeichnung der Anlage einschließlich verbundener Anlagenteile,

6.
Daten, die zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen der relevanten technischen Vorgaben des Unionsrechts unabdingbar sind, sowie

7.
sofern vorhanden, die Nummer nach § 8 Absatz 2 der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist.

(2) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung von Gas muss der Anlagenbetreiber dem Umweltbundesamt zusätzlich die folgenden Angaben übermitteln:

1.
bei einer Anlage mit Netzanschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Wasserstoffnetz

a)
die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Netzverknüpfungspunkt sowie

b)
die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte, über die das in der Anlage erzeugte Gas bei der Einspeisung in das Gas- oder Wasserstoffnetz zähltechnisch erfasst wird;

2.
bei einer Anlage ohne Netzanschluss an ein Gasversorgungsnetz oder an ein Wasserstoffnetz

a)
die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am Übergabepunkt sowie

b)
den Ort des Übergabepunkts, über den das in der Anlage erzeugte Gas beim Inverkehrbringen über ein nicht leitungsgebundenes Transportsystem zähltechnisch erfasst wird.

(3) Im Antrag auf Registrierung einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie muss der Anlagenbetreiber zusätzlich zu den Angaben des Absatzes 1 die folgenden Angaben übermitteln:

1.
Angaben zur Herstellungsweise der thermischen Energie und zu den eingesetzten Energieträgern sowie das Fernwärme- oder Fernkältenetz, in das die Anlage für thermische Energie einspeist, sowie

2.
die Bezeichnung und den jeweiligen Ort der Zählpunkte, über die die thermische Energie bei der Einspeisung in das Fernwärme- oder Fernkältenetz zähltechnisch erfasst wird.

(4) 1Der Anlagenbetreiber kann anstelle der Übermittlung von Angaben nach den Absätzen 1 bis 3 das Umweltbundesamt und den Betreiber einer Datenbank oder eines Registers nach § 39 Absatz 2 zum Austausch dieser Angaben zum Zwecke der Anlagenregistrierung in einem Herkunftsnachweisregister nach § 3 ermächtigen. 2Für den nach Satz 1 Übermittelnden ist § 39 Absatz 4 Satz 2 bis 4 anzuwenden.


§ 12 Prüfung des Antrags



(1) 1Das Umweltbundesamt prüft die Plausibilität der übermittelten Daten und kann zu diesem Zwecke vom Anlagenbetreiber Erläuterungen zu den übermittelten Daten oder die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen. 2Bei der Entscheidung über die Anforderung von Erläuterungen ist der Aufwand für Anlagen zur Erzeugung von Gas oder von thermischer Energie mit einer installierten Leistung von weniger als 50 Kilowatt zu berücksichtigen.

(2) 1Bei begründeten Zweifeln kann das Umweltbundesamt im Einzelfall die Bestätigung der übermittelten Daten durch einen qualifizierten und unabhängigen Gutachter verlangen. 2Die Bestätigung der übermittelten Daten kann auch durch eine fachkundige interne Person des Anlagenbetreibers erfolgen, die als Energiemanagementbeauftragte nach DIN EN ISO 50001, Ausgabe Dezember 2018 (1), oder als Umweltmanagementbeauftragte nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung zertifiziert ist.

(3) 1Abweichend von Absatz 1 kann das Umweltbundesamt entscheiden, die Registrierung einer Anlage zur Erzeugung thermischer Energie erst nach Vorlage geeigneter Unterlagen vorzunehmen, durch die die Richtigkeit der übermittelten Daten bestätigt wird. 2Das Umweltbundesamt kann Anlagentypen bestimmen, bei denen die Richtigkeit der vorgelegten Dokumente durch einen Gutachter bestätigt werden muss oder die Bestätigung der Richtigkeit der übermittelten Daten durch eine fachkundige interne Person nach Absatz 2 Satz 2 ausreichend ist.

(4) 1Die vom Umweltbundesamt angeforderten Erläuterungen und Unterlagen oder Bestätigungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich nach der Anforderung zu übermitteln. 2Das Umweltbundesamt soll über die Registrierung der Anlage binnen eines Monats nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen entscheiden.



(1)
Die Norm ist bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und bei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.




§ 13 Anlagenkennnummer



Das Umweltbundesamt vergibt nach der Registrierung eine Anlagenkennnummer für die registrierte Anlage.