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Artikel 1 - Neuntes Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes (9. GemFinRefG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2024 GemFinRefG § 3

In § 3 Absatz 1 Satz 4 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2142) geändert worden ist, wird die Angabe „35.000" durch die Angabe „40.000" und die Angabe „70.000" durch die Angabe „80.000" ersetzt.