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Anhang - Siebte Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (7. BinSchStrOAbweichV)
V. v. 29.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 143, 180
Geltung ab 01.06.2024 bis 31.05.2027; FNA: 9501-57-4 Verkehrsordnung
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Geltung ab 01.06.2024 bis 31.05.2027; FNA: 9501-57-4 Verkehrsordnung
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Anhang (zu § 1) Abweichungen zur Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrO)
Anhang hat 1 frühere Fassung
I. Inhaltsübersicht
• Stillliegen (§ 21.10)*
• Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge (§ 21.24)*
II. Vorübergehende Regelungen
• Stillliegen (§ 21.10)*
• Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge (§ 21.24)*
II. Vorübergehende Regelungen
- 1.
- § 21.10 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„§ 21.10 Stillliegen- 1.
- Das Stillliegen an den mit Tafelzeichen E.5, E.6 oder E.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Liegestellen in Kanälen ist nur in einer Schiffsbreite gestattet.
- 2.
- Auf der Spree-Oder-Wasserstraße von der Mündung in die Untere Havel-Wasserstraße (km 0,00) bis zum Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) ist das Stillliegen außerhalb einer durch die Tafelzeichen E.5 bis E.5.15 gekennzeichneten Liegestelle und außerhalb von genehmigten Liegeplätzen verboten. Satz 1 gilt nicht für den Nebenarm der Insel der Jugend, den Rummelsburger See, den Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch sowie die Müggelspree.
- 3.
- Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Abzweig des Teltowkanals (km 35,12) bis zur Einmündung in die Oder (km 130,17), dem Nebenarm der Insel der Jugend, dem Rummelsburger See, dem Seenebenarm um die Liebesinsel und die Insel Kratzbruch, der Müggelspree, der Großen Krampe und den Rüdersdorfern Gewässern muss sich eine beaufsichtigende Person nach § 7.08 Nummer 5 Satz 1 während des Stillliegens außerhalb einer gekennzeichneten Liegestelle oder eines genehmigten Liegeplatzes ständig an Bord aufhalten. Im Falle eines Verbandes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass eine beaufsichtigende Person für den Verband hinreichend ist. Die beaufsichtigende Person muss
- a)
- mit den Befugnissen des Eigentümers oder der Eigentümerin des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage ausgestattet sein,
- b)
- im Bedarfsfall die für jede, jedes oder jeden des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmenden Anlagen erforderlichen, der Schiffssicherheit und der Verkehrssicherheit dienenden Maßnahmen unverzüglich treffen, insbesondere ein Vertreiben des oder der von ihr beaufsichtigten Fahrzeugs, Schwimmkörpers oder schwimmenden Anlage verhindern und
- c)
- eine schifffahrtspolizeiliche Anordnung befolgen, die ihr von einem oder einer Beschäftigten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, einem oder einer Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Dienststelle oder einem oder einer Beschäftigten der Wasserschutzpolizei erteilt wird.
- 4.
- Auf einem See oder einer seeartigen Erweiterung ist § 7.01 Nummer 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass die durchgehende Schifffahrt nicht behindert wird, nicht anzuwenden."
- 2.
- § 21.24 ist in folgender Fassung anzuwenden:
„§ 21.24 Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge- 1.
- Auf der Spree-Oder-Wasserstraße vom Kanzleramtssteg (km 14,10) bis zur Oberbaumbrücke (km 20,70) - einschließlich Spreekanal - ist
- a)
- der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das ohne Maschinenantrieb fährt,
- b)
- der Verkehr eines Kleinfahrzeugs, das mit einer Antriebsmaschine ausgestattet ist, deren größte Nutzleistung weniger als 11,04 kW beträgt,
- c)
- das Schleppen oder gekuppelte Mitführen von Kleinfahrzeugen, die Sportfahrzeuge sind, durch andere Kleinfahrzeuge, die Sportfahrzeuge sind,
- 2.
- Auf dem Gosener Graben ist der Verkehr eines Kleinfahrzeugs mit Maschinenantrieb verboten.
- 3.
- Ein Kleinfahrzeug muss auf einem Kanal, in einem engen Fahrwasser und auf einem unübersichtlichen Gewässerabschnitt grundsätzlich rechts fahren.
- 4.
- Ein schleppendes Kleinfahrzeug darf höchstens neun Kleinfahrzeuge im Anhang führen. Es dürfen höchstens drei Kleinfahrzeuge gekuppelt fahren.
- 5.
- Abweichend von § 3.20 braucht ein Kleinfahrzeug bei Nacht kein weißes Licht zu führen, wenn es an einer genehmigten Liegestelle stillliegt."
- *
- Erstmals erlassen.
Text in der Fassung der Berichtigung der Siebten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung B. v. 4. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 180 m.W.v. 1. Juni 2024
Frühere Fassungen von Anhang 7. BinSchStrOAbweichV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 01.06.2024 (06.06.2024) | Berichtigung der Siebten Verordnung zur vorübergehenden Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 04.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 180 |
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