Teil 6 - Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)

Artikel 1 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 14.05.2024; FNA: 772-10 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Teil 6 Sonstige Zuständigkeiten
§ 22 Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150
§ 23 Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG

Teil 6 Sonstige Zuständigkeiten

§ 22 Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150


§ 22 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bundesnetzagentur ist zuständige Behörde für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2019/1150, wenn Anbieter ihre Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen gewerblichen Nutzern oder Nutzern mit Unternehmenswebseite bereitstellen oder zur Bereitstellung anbieten, die ihre Niederlassung oder ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und die über diese Online-Vermittlungsdienste oder Online-Suchmaschinen Waren oder Dienstleistungen Verbrauchern, die sich in der Europäischen Union befinden, anbieten. 2Satz 1 gilt unabhängig vom Niederlassungsort oder Sitz der Anbieter dieser Dienste und unabhängig vom ansonsten anzuwendenden Recht.

(2) Die Bundesnetzagentur ist befugt, Organisationen, Verbände und öffentliche Stellen mit Sitz in Deutschland nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2019/1150 zu benennen.

(3) 1Die Bundesnetzagentur und das Bundeskartellamt arbeiten kooperativ und vertrauensvoll zusammen. 2Auf Anfrage übermitteln sie im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften einander Informationen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind.

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§ 23 Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2000/31/EG


§ 23 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bundesnetzagentur ist zuständige Verbindungsstelle nach Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr.



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