(2)
1Für den Beweis durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige sind
§ 372 Absatz 1, die
§§ 376 bis 378,
380 bis 387,
390,
395 bis 397,
398 Absatz 1 und die
§§ 401,
402,
404,
404a,
406 bis 409,
411 bis 414 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden; Haft darf nicht verhängt werden.
2Für die Entscheidung über die Beschwerde ist das Oberlandesgericht zuständig.
(3) 1Über die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sowie über die Aussagen der Sachverständigen soll ein Protokoll erstellt werden. 2Das Protokoll ist von der ermittelnden Person der zuständigen Behörde und, wenn ein Urkundsbeamter zugezogen ist, auch von diesem zu unterschreiben. 3Das Protokoll soll Ort und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Mitwirkenden und Beteiligten enthalten. 4Das Protokoll ist den Zeuginnen und Zeugen sowie den Sachverständigen zur Genehmigung vorzulesen oder zur eigenen Durchsicht vorzulegen. 5Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von den Betreffenden zu unterschreiben. 6Unterbleibt die Unterschrift, so ist der Grund hierfür anzugeben.
(4)
1Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können das Amtsgericht um die Beeidigung von Zeuginnen und Zeugen ersuchen, wenn sie die Beeidigung zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für notwendig erachten.
2Über die Beeidigung entscheidet das Gericht.
(5) Sofern die Ermittlungen ergeben haben, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten gegen Auflagen oder Anordnungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden verstoßen hat, hat der Anbieter der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder den nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden die Aufwendungen für diese Ermittlungen einschließlich ihrer Auslagen für Sachverständige zu erstatten.
(3)
1Personen, die mit der Durchführung von Nachprüfungen beauftragt werden, dürfen die Büro- und Geschäftsräume von Unternehmen sowie von Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten.
2Durchsuchungen dürfen nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchungen erfolgen sollen, vorgenommen werden.
3Auf die Anfechtung einer solchen Anordnung sind die
§§ 306 bis 310 und
§ 311a der Strafprozessordnung entsprechend anzuwenden.
4Bei Gefahr im Verzug dürfen die Personen, die die Nachprüfung durchführen, während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen.
5An Ort und Stelle ist von ihnen ein Protokoll über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis zu erstellen, aus dem sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.
6Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (
Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
(1)
1Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können Gegenstände, die als Beweismittel für die Ermittlung von Bedeutung sein können, beschlagnahmen.
2Die Beschlagnahme ist den davon Betroffenen unverzüglich bekannt zu geben.
3Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden haben innerhalb von drei Tagen die gerichtliche Bestätigung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, zu beantragen, wenn bei der Beschlagnahme
- 1.
- weder der davon Betroffene noch ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen anwesend war oder
- 2.
- der Betroffene und im Fall seiner Abwesenheit ein erwachsener Angehöriger des Betroffenen gegen die Beschlagnahme ausdrücklich Widerspruch erhoben hat.
(2)
1Der Betroffene kann jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen.
2Hierüber ist er zu belehren.
3Über den Antrag entscheidet das nach Absatz 1 Satz 3 zuständige Gericht.
4Gegen die gerichtliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
5Die
§§ 306 bis 310 und
§ 311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
- 1.
- innerhalb einer angemessenen Frist zur Nichterfüllung der Verpflichtung Stellung zu nehmen und
- 2.
- innerhalb einer angemessenen Frist oder unverzüglich der Nichterfüllung der Verpflichtung abzuhelfen.
2Das Abhilfeverlangen nach Satz 1 Nummer 2 kann nur gleichzeitig mit der Anordnung nach Absatz 3 angefochten werden.
(3)
1Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder die nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können die erforderlichen Maßnahmen anordnen, um die Einhaltung der Verpflichtungen sicherzustellen, wenn der Anbieter von Vermittlungsdiensten dem Abhilfeverlangen nach Absatz 2 Nummer 2 nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt.
2Bei der Anordnung ist dem Anbieter von Vermittlungsdiensten eine angemessene Frist zu setzen, um den Maßnahmen entsprechen zu können.
(1)
1Die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden können der Öffentlichkeit fortlaufend über ihre Tätigkeit sowie über die Lage und Entwicklung auf ihrem Aufgabengebiet berichten.
2Dazu können sie auf ihrer Internetseite und in sonstiger Weise jegliche Informationen über ihre Tätigkeit veröffentlichen, die insbesondere für Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer Bedeutung haben können.
(2) Sofern die Koordinierungsstelle für digitale Dienste und die nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden über von ihnen geführte Verfahren oder über getroffene Anordnungen, Maßnahmen oder Bußgeldentscheidungen informieren, kann die Information Einzelheiten zum festgestellten Verstoß sowie Angaben zu den Beteiligten des Verfahrens enthalten, soweit davon keine personenbezogenen Daten betroffen sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach
§ 22 zuständig ist.
- 1.
- Angaben über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Anordnung nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2022/2065,
- 2.
- Angaben über die begehrte Einschränkung, insbesondere, ob eine Einschränkung des Zugangs oder die Einschränkung der Online-Schnittstelle begehrt wird,
- 3.
- die Angabe, ob der Antrag auf Verlangen der Europäischen Kommission gestellt wird,
- 4.
- gegebenenfalls die Angabe, weshalb begehrt wird, den Geltungszeitraum von vier Wochen durch die antragstellende Behörde für eine Höchstzahl von weiteren Zeiträumen nach Artikel 51 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) 2022/2065 verlängern zu dürfen.
4Die Angaben nach Satz 3 Nummer 1 sind glaubhaft zu machen.
Für die Wahrnehmung der Befugnisse der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde nach
§ 22 gelten § 202 Absatz 1, 2, 4 und 5 (Durchsetzung von Verpflichtungen), § 203 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 1 und 3 bis 6 (Auskunftsverlangen und weitere Untersuchungsrechte; Übermittlungspflichten), die §§ 204 bis 207 (Auskunftserteilung, Ermittlungen, Beschlagnahme und Vorläufige Anordnungen) des
Telekommunikationsgesetzes entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach
§ 22 zuständig ist.
(1)
1Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden sind zu begründen.
2Sie sind mit der Begründung und einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf den Beteiligten bekannt zu geben.
(2)
1Entscheidungen der Koordinierungsstelle für digitale Dienste und Entscheidungen der nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörden in Form von Allgemeinverfügungen sind öffentlich bekannt zu geben.
2Die öffentliche Bekanntgabe wird dadurch bewirkt, dass
- 1.
- die vollständige Entscheidung auf der Internetseite der Koordinierungsstelle für digitale Dienste oder der jeweils anderen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zuständigen Behörde veröffentlicht wird und
- 2.
- Folgendes im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wird:
- a)
- der verfügende Teil der Allgemeinverfügung,
- b)
- die Rechtsbehelfsbelehrung und
- c)
- ein Hinweis auf die Veröffentlichung der vollständigen Entscheidung auf der jeweiligen Internetseite.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Bundesnetzagentur, sofern diese nach
§ 22 zuständig ist.