Artikel 11 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (DDGEG k.a.Abk.)

Artikel 11 Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs


Artikel 11 ändert mWv. 14. Mai 2024 LFGB § 38b

Das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 2021 (BGBl. I S. 4253; 2022 I S. 28), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 38b wird das Wort „Telemediendiensteanbietern" durch die Wörter „Anbietern digitaler Dienste" ersetzt.

2.
§ 38b wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Telemediendiensteanbietern" durch die Wörter „Anbietern digitaler Dienste" ersetzt.

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 1 des Telemediengesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1436) geändert worden ist" durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 2a des Telemediengesetzes" durch die Wörter „§ 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.



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