Das
Jugendschutzgesetz vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2730; 2003 S. 476), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2021 (BGBl. I S. 742) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
„(1a) Medien im Sinne dieses Gesetzes sind Trägermedien und digitale Dienste sowie abgrenzbare Inhalte innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- c)
- In Absatz 6 werden die Wörter „Telemediengesetz vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179)" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt.
- 2.
- In § 12 Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- 3.
- § 14 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.
- b)
- In Absatz 9 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- 4.
- In § 14a Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 2a und 3 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „§§ 2 und 3 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- 5.
- § 15 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 6 wird das Wort „Träger-" durch das Wort „Trägermedien" und das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1a wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „Inhalte eines digitalen Dienstes" ersetzt.
- 6.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Dienste" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- 7.
- § 17a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 4 wird Absatz 3.
- 8.
- In § 18 Absatz 8 Satz 2 und 3 werden jeweils die Wörter „das Telemedium" durch die Wörter „den digitalen Dienst" ersetzt.
- 9.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und Satz 2 wird jeweils das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Bundesprüfstelle" durch das Wort „Prüfstelle" ersetzt.
- 10.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „Bundesprüfstelle" durch das Wort „Prüfstelle" ersetzt.
- 11.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Antragsberechtigt sind
- 1.
- das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
- 2.
- die obersten Landesjugendbehörden,
- 3.
- die zentrale Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz,
- 4.
- die Landesjugendämter,
- 5.
- die Jugendämter,
- 6.
- die anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle,
- 7.
- die aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen sowie
- 8.
- für den Antrag auf Streichung aus der Liste und für den Antrag auf Feststellung, dass ein Medium nicht mit einem bereits in die Liste aufgenommenen Medium ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich ist, auch die in Absatz 7 genannten Personen."
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Telemediums" durch die Wörter „digitalen Dienstes oder eines abgrenzbaren Inhalts innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit" ersetzt.
- c)
- In Absatz 7 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten oder einem abgrenzbaren Inhalt innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit" ersetzt.
- d)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten oder einem abgrenzbaren Inhalt innerhalb eines digitalen Dienstes im Sinne einer Bewertungseinheit" ersetzt.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Die begründete Entscheidung ist zu übermitteln:
- 1.
- dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend,
- 2.
- den obersten Landesjugendbehörden,
- 3.
- der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz,
- 4.
- den anerkannten Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle, den aus Mitteln der Europäischen Union, des Bundes, der Länder oder der Landesmedienanstalten geförderten Internet-Beschwerdestellen und
- 5.
- der das Verfahren anregenden Behörde oder Einrichtung oder dem das Verfahren nach Absatz 4 anregenden Träger."
- 12.
- In § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „Telemedium" durch die Wörter „digitalen Dienst" ersetzt.
- 13.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den im Bereich der Telemedien" durch die Wörter „den im Bereich der digitalen Dienste" und die Wörter „zum Abgleich von Angeboten in Telemedien" durch die Wörter „zum Abgleich von Angeboten in digitalen Diensten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Träger- und Telemedien" durch die Wörter „Trägermedien und digitalen Dienste" ersetzt.
- 14.
- § 24a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Nummern 1 und 8 werden aufgehoben.
- bb)
- Die Nummern 2 bis 7 werden die Nummern 1 bis 6.
- cc)
- In Nummer 6 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
- 15.
- § 24b wird wie folgt gefasst:
„§ 24b Befugnisse und Verfahren
(2) Das gemeinsame Kompetenzzentrum von Bund und Ländern für den Jugendmedienschutz im Internet „jugendschutz.net" nimmt erste Einschätzungen der von den Anbietern von Online-Plattformen getroffenen Vorsorgemaßnahmen vor und unterrichtet die Bundeszentrale über seine Einschätzung. Im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach
§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes berücksichtigt die Bundeszentrale die Stellungnahme der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz.
(3) Stellt die Bundeszentrale fest, dass ein Anbieter keine oder nur unzureichende Vorsorgemaßnahmen nach
Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 getroffen hat, gibt sie ihm Gelegenheit, Stellung zu nehmen und berät ihn über die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen. Trifft der Anbieter auch nach Abschluss der Beratung die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nicht, so fordert die Bundeszentrale den Anbieter unter angemessener Fristsetzung auf, die Vorsorgemaßnahmen zu treffen.
(4) Kommt der Anbieter der Aufforderung nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nur unzureichend nach, kann die Bundeszentrale die erforderlichen Vorsorgemaßnahmen nach
Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 unter erneuter angemessener Fristsetzung selbst anordnen. Vor der Anordnung gibt die Bundeszentrale der zentralen Aufsichtsstelle der Länder für den Jugendmedienschutz Gelegenheit zur Stellungnahme."
- 16.
- § 24c wird aufgehoben.
- 17.
- § 24d wird aufgehoben.
- 18.
- § 28 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 4 wird das Wort „oder" durch einen Punkt ersetzt.
- cc)
- Nummer 5 wird aufgehoben.
- c)
- In den Absätzen 6 und 7 werden jeweils die Wörter „Nummer 2, 4 und 5" durch die Wörter „Nummer 2 und 4" ersetzt.
- 19.
- In § 29b Satz 1 wird das Wort „drei" durch das Wort „fünf" ersetzt.