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Artikel 15 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (DDGEG k.a.Abk.)

Artikel 15 Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes


Artikel 15 ändert mWv. 14. Mai 2024 DWG § 3, § 6a, § 9, § 10, § 11

Das Deutsche-Welle-Gesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I S. 4250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Absatz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

2.
In § 6a Absatz 10 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.

3.
In § 9 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 2 Satz 1 Nummer 8 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 6 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

4.
In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemedium" durch die Wörter „digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

5.
In § 11 Absatz 1 wird jeweils das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitalen Diensten nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.