Die
Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch
Artikel 13a des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 109) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht in der Angabe zu § 100k wird das Wort „Telemediendiensten" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- 2.
- In § 100g Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Wörter „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 100j wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" und wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
- 4.
- § 100k wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Telemediendiensten" durch die Wörter „digitalen Diensten" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste" und wird jeweils das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.
- c)
- In Absatz 3 wird das Wort „Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch das Wort „Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt und wird das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- d)
- In Absatz 4 wird das Wort „Telemediendienst" durch die Wörter „digitalen Dienst nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
- e)
- In Absatz 5 wird das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" und das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste" ersetzt.
- 5.
- In § 101a Absatz 1a und 6 Satz 1 wird jeweils das Wort „Telemediendienstes" durch die Wörter „digitalen Dienstes nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Artikel 1 JusWeDigG Änderung der Strafprozessordnung ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 32 Absatz 1 ...