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Artikel 23 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (DDGEG k.a.Abk.)

Artikel 23 Änderung des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes


Artikel 23 ändert mWv. 14. Mai 2024 ZKDSG § 2

§ 2 Nummer 1 des Zugangskontrolldiensteschutz-Gesetzes vom 19. März 2002 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Buchstabe a werden die Wörter „Rundfunkdarbietungen im Sinne von § 2 des Rundfunkstaatsvertrages" durch die Wörter „Rundfunk im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 des Medienstaatsvertrages" ersetzt.

2.
In Buchstabe b wird das Wort „Telemedien" durch die Wörter „digitale Dienste" und werden die Wörter „§ 1 des Telemediengesetzes" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 Nummer 1 des Digitale-Dienste-Gesetzes" ersetzt.

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