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Artikel 28 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (DDGEG k.a.Abk.)

Artikel 28 Änderung der Makler- und Bauträgerverordnung


Artikel 28 ändert mWv. 14. Mai 2024 MaBV Anlage 1

In der Anlage 1 zu der Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I S. 2479), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Mai 2018 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, wird in Teil A Nummer 3.8.2 und in Teil B Nummer 2.12.2 jeweils das Wort „Telemediengesetz" durch das Wort „Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt.

 
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