Artikel 31 - Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze (DDGEG k.a.Abk.)

Artikel 31 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 31 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. Mai 2024 SGB V § 307

In § 307 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch die Artikel 33 und 35 Absatz 10 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 108) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „§ 3 des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes" durch die Wörter „§ 3 des Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetzes" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 31 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 31 DDGEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DDGEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz
G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
Artikel 3 EMBRVG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149 ) geändert worden ist, wird folgender § 426 angefügt: „§ 426 ...


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