Die
NOK-Lotsverordnung vom 8. April 2003 (BAnz. S. 9991), die zuletzt durch
Artikel 74 § 7 der Verordnung vom
2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Ist eine Ablösung durch einen Lotsen des benachbarten Reviers an der Lotsenwechselstation Rüsterbergen nicht möglich, darf der an Bord befindliche im Nachbarrevier entsprechend revierkundige Lotse auch dort lotsen."
- 2.
- Die Anlage 1 enthält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.