Eingangsformel - Verordnung zur Änderung der Elektrotechnische-Eigenschaften-Nachweis-Verordnung (NELEVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 49 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 9 und 10 des Energiewirtschaftsgesetzes, dessen Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 51 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 405) geändert worden ist, in Verbindung mit § 49d Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 15 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:


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1)
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).



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