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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

Unterabschnitt 1 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)

Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin

Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung

§ 13 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 14 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 15 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Tiefbau" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Tiefbau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,

3.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie deren Mengen zu berechnen,

4.
Werkzeuge und Maschinen zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,

6.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,

7.
Längen, Höhen und Winkel sowie Punkte anzulegen, zu messen und abzustecken,

8.
Bauwerke oder Bauteile herzustellen,

9.
Bodenarten zu unterscheiden,

10.
Verbau mithilfe von Grabenverbaugeräten zu beschreiben,

11.
Leitungsarten zu unterscheiden,

12.
offene Wasserhaltungen zu unterscheiden,

13.
Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie

14.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen von Pflasterdecken, Plattenbelägen und Rinnen,

2.
Herstellen von Pflasterdecken und Plattenbelägen sowie Versetzen von Einbauteilen,

3.
Einbauen von Rohren und Formstücken,

4.
Herstellen einer offenen Wasserhaltung oder

5.
Durchführen einer Rammsondierung.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. 3Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen.

(4) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 3Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(5) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. 2Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.