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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
Unterabschnitt 2 - Tiefbauberufeausbildungsverordnung (TiefbauBAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 2
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-154 Berufliche Bildung
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Abschnitt 6 Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen
§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten
Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist
- 1.
- der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin befreit und
- 2.
- diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.
§ 75 Erwerb des Abschlusses zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin
§ 75 wird in 1 Vorschrift zitiert
Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Brunnenbauer und zur Brunnenbauerin nach § 72 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Tiefbaufacharbeiter und zur Tiefbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn
- 1.
- er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und
- 2.
- die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 72 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16462/b45446.htm