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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

Unterabschnitt 1 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Abschnitt 2 Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin

Unterabschnitt 1 Zwischenprüfung

§ 13 Zeitpunkt



(1) Die Zwischenprüfung soll im dritten Ausbildungshalbjahr stattfinden.

(2) Den Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


§ 14 Inhalt



Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf

1.
die in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A für die ersten zwölf Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den in den Ausbildungsrahmenplänen der Berufe in den Anlagen 1 bis 6 jeweils im Abschnitt A genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.


§ 15 Prüfungsbereich



(1) Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Ausbau" statt.

(2) Im Prüfungsbereich „Durchführen von Arbeiten im Ausbau" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Arbeitsschritte zu planen sowie persönliche Schutzausrüstung auszuwählen,

2.
Arbeitsplätze einzurichten und zu räumen,

3.
Baustoffe und Bauhilfsstoffe zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen sowie deren Mengen zu berechnen,

4.
Werkzeuge zu unterscheiden, auszuwählen und einzusetzen,

5.
ergonomische, ökologische und ökonomische Gesichtspunkte bei der Durchführung der Arbeiten zu berücksichtigen,

6.
Untergründe zu prüfen und vorzubereiten,

7.
Pläne, Skizzen und Zeichnungen zu lesen und anzuwenden,

8.
Messungen durchzuführen,

9.
Bauteile herzustellen,

10.
Gefahrstoffe in Bauprodukten zu unterscheiden, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, Gefahrstoffe umweltgerecht zu lagern sowie

11.
Arbeitsergebnisse zu kontrollieren sowie Maßnahmen zur Qualitätssicherung durchzuführen.

(3) 1Für den Nachweis nach Absatz 2 ist eine der folgenden Tätigkeiten zugrunde zu legen:

1.
Herstellen einer Unterkonstruktion mit Beplankung, Herstellen von Wand-Trockenputz sowie Fugen schließen,

2.
Herstellen einer Holzkonstruktion mit mindestens zwei unterschiedlichen Holzverbindungen,

3.
Herstellen eines Estrichs auf Trennschicht,

4.
Montieren von Dämmmaterial und Herstellen einer Ummantelung,

5.
Ansetzen von Fliesen im Dünnbettverfahren und Herstellen von Löchern und Aussparungen oder

6.
Einbauen von Putzprofilen sowie Herstellen einer einlagigen Putzfläche.

2Der Prüfungsausschuss legt fest, welche Tätigkeit nach Satz 1 zugrunde gelegt wird. 3Dabei ist der Schwerpunkt nach § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, in dem der Prüfling ausgebildet wird, zu berücksichtigen.

(4) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen und die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen zu dokumentieren. 2Zusätzlich hat der Prüfling hierfür geeignete Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. 3Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein.

(5) 1Die Prüfungszeit für die Durchführung der Arbeitsaufgabe und für die Dokumentationen beträgt insgesamt 6 Stunden. 2Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 60 Minuten.