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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026

Unterabschnitt 2 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)

Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Abschnitt 6 Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin

Unterabschnitt 2 Weitere Berufsausbildungen

§ 74 Befreiung von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten



Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach § 22 Absatz 2 ist

1.
der oder die Auszubildende von Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin befreit und

2.
diese Ausbildung im Umfang von 24 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.


§ 75 Erwerb des Abschlusses zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach nichtbestandener Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin



Besteht der Prüfling die Prüfung im Falle der Berufsausbildung zum Estrichleger und zur Estrichlegerin nach § 72 Absatz 2 nicht, erwirbt er auf seinen Antrag den Abschluss zum Ausbaufacharbeiter und zur Ausbaufacharbeiterin nach Abschnitt 2, wenn

1.
er in Teil 1 der Gesellen- oder Abschlussprüfung mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht hat und

2.
die Ergebnisse der in Nummer 1 bezeichneten Prüfung sowie das Ergebnis im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" nach § 72 - auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 73 - jeweils die Anforderungen nach § 22 Absatz 2 erfüllen.

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