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Änderung § 2 BTV-3-ImpfgestattungsV vom 28.11.2024

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 2 BTV-3-ImpfgestattungsV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.11.2024 geltenden Fassung
§ 2 BTV-3-ImpfgestattungsV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.11.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 366
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 6. Dezember 2024 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.