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Änderung § 2 BTV-3-ImpfgestattungsV vom 28.11.2024
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§ 2 BTV-3-ImpfgestattungsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.11.2024 geltenden Fassung | § 2 BTV-3-ImpfgestattungsV n.F. (neue Fassung) in der am 28.11.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 25.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 366 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(Text alte Fassung) 1 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 2 Sie tritt mit Ablauf des 6. Dezember 2024 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. |
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