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§ 2 - Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BTV-3-ImpfgestattungsV)

V. v. 06.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 181
Geltung ab 07.06.2024 bis 06.12.2024; FNA: 7831-1-53-7 Tierseuchenbekämpfung

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 7. Dezember 2024 BTV-3-ImpfgestattungsV offen

1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 6. Dezember 2024 außer Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 6. Juni 2024.