Tools:
Update via:
Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (2. BTV-3-ImpfgestattungsVÄndV k.a.Abk.)
Eingangsformel
Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft verordnet aufgrund des § 11 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2852) geändert worden ist:
Artikel 1 Änderung der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. März 2025 BTV-3-ImpfgestattungsV § 1a (neu)
Die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 6. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 181), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 366) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Vorläufige Fortgeltung der Gestattung nach § 1 Absatz 1
Abweichend von § 1 Absatz 2 dürfen die in § 1 Absatz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel vorläufig weiter angewendet werden."
„§ 1a Vorläufige Fortgeltung der Gestattung nach § 1 Absatz 1
Abweichend von § 1 Absatz 2 dürfen die in § 1 Absatz 1 genannten immunologischen Tierarzneimittel vorläufig weiter angewendet werden."
Artikel 2 Weitere Änderung der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit
Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 8. September 2025 BTV-3-ImpfgestattungsV offen
Die Zweite Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit vom 6. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 181), die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 1a wird gestrichen.
§ 1a wird gestrichen.
Artikel 3 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt mit Ablauf des 7. September 2025 in Kraft, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. März 2025.
Schlussformel
Der Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft
In Vertretung Silvia Bender
In Vertretung Silvia Bender
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/16938/index.htm